Hinsichtlich der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV ist die Mittelgebühr in Höhe von 250,00 EUR als angemessen und billig anzusehen; Nr. 3103 VV findet vorliegend keine Anwendung. Die geltend gemachte Erhöhungsgebühr ist nach Nr. 1008 VV in Höhe von 225,00 EUR für die Vertretung von insgesamt vier Antragstellern entsprechend festzusetzen.
Die gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG erfolgte Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung kann im Wege der Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 S. 1 RVG überprüft werden. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Diese Ersterinnerung ist weder an eine Form noch an eine Frist gebunden, § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 7 S. 1 und i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG e contrario. Diese Vorschriften sind insofern lex specialis zu § 197 Abs. 2 SGG, der die Kostenfestsetzung allein im Verhältnis der Beteiligten zueinander betrifft, nicht aber das Verhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und der Staatskasse über die Höhe der im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe von der Staatskasse zu gewährenden Gebühren und Auslagen.
Die Verfahrensgebühr, für welche 250,00 EUR in Ansatz zu bringen sind, richtet sich entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten und dem Erinnerungsgegner nicht nach Nr. 3103 VV, sondern nach Nr. 3102 VV.
Zum Teil wird in der Rspr. die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in welchen der Prozessbevollmächtigte bereits im Antragsverfahren bzw. Vorverfahren/Widerspruchsverfahren tätig geworden ist, er im Rahmen eines Eilverfahrens lediglich eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 3103, 3102 VV geltend machen könne. Dies wird zum einen damit begründet, dass aufgrund der durch die vorausgegangene Tätigkeit im Verwaltungsverfahren erworbenen Sach- und Rechtskenntnisse der Anwalt im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren einen geringeren Aufwand habe. Antrags-, Vorverfahren und das anschließende gerichtliche Verfahren würden aufeinander aufbauen (vgl. LSG NRW, Beschl. v. 9.8.2007 – L 20 B 91/0791/07 AS; Beschl. v. 3.12.2007 – L 20 B 66/07 AY; Beschl. v. 29.1.2008 – L 1 B 35/07 AS; Bayerisches LSG, Beschl. v. 18.1.2007 – L 15 B 224/0624/06 AS KO).
In der Rspr. wird auch die Auffassung vertreten, dass im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 86b SGG für die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV Anwendung findet, auch wenn der Rechtsanwalt bereits zuvor im Antrags- oder Widerspruchsverfahren für den Antragsteller tätig war. Dies wird zum einen damit begründet, dass wichtiger Bestandteil eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch der Nachweis der Eilbedürftigkeit, z.B. des Anordnungsgrundes, sei, welcher typischerweise im Verwaltungsverfahren keinerlei Rolle spiele (vgl. SG Oldenburg, Beschl. v. 15.12.2005 – S 10 SF 52/05). Auch der Wortlaut des Nr. 3103 VV spreche gegen eine Anwendung dieser Vorschrift im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, da die Tätigkeit im Verwaltungs- oder Vorverfahren der Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorausgehe. Mit "vorausgehe" i.S.d. Nr. 3103 VV sei nur gemeint, dass die vorausgehende Tätigkeit in dem gerichtlichen Verfahren münde. Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren würden aber nur im gerichtlichen Hauptsacheverfahren, nicht im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz münden, für welches sie auch keinerlei zwingende Voraussetzung seien (vgl. SG Lüneburg, Beschl. v. 18.4.2007 – S 25 SF 34/06). Die Nichtanwendbarkeit des Nr. 3103 VV in Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz wird auch damit begründet, dass es sich bei der Hauptsache und dem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz um verschiedene Streitgegenstände handeln würde und somit die Voraussetzungen für die Anwendung nach Nr. 3103 VV nicht gegeben seien (vgl. SG Frankfurt, Beschl. v. 31.7.2006 – S 20 SF 8/06 AY; SG Gelsenkirchen, Beschl. v. 12.11.2009 – S 27 AS 230/08 ER; Beschl. v. 22.1.2010 – S 27 SF 4/10 ER; so wohl auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl. 2008, Nr. 3103 VV, Rn 4 m.w.N.).
Der Auffassung, welche in den Verfahren nach § 86b SGG die Nr. 3102 VV zur Anwendung gelangen lässt, ist zuzustimmen. Soweit von der Gegenauffassung auf die Synergieeffekte der bereits außergerichtlichen Tätigkeit für den Antragsteller hingewiesen wird, so liegen diese allenfalls im Bereich der Kenntnis des Mandanten und der grundlegenden Rechtsproblem im Bereich des eventuell bestehenden Anspruchs des Antragstellers. Unberücksichtigt lässt diese Ansicht, dass in den Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung neben dem Anordnungsanspruch – welcher dem Anspruch in der Hauptsache entspricht – auch der Anordnungsgrund darzulegen ist und aufgrund der lediglich summarischen Prüfung im Rahmen dieser Verfahren sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. All dies spielt in dem reinen Hauptsacheverfahren keinerlei Rolle. Auch einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 1 SGG auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufs...