Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Verfahrensgebühr. Nichtanwendbarkeit des verminderten Gebührenrahmens der Nr 3103 RVG-VV
Orientierungssatz
Ist der Prozessbevollmächtigte bereits im Antrags- oder Widerspruchsverfahren für den Antragsteller tätig geworden, bemisst sich die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Eilverfahren nach Nr 3102 RVG-VV. Hierfür spricht zum einen das Vorliegen unterschiedlicher Streitgegenstände. Zum anderen ist in Verfahren nach § 86b Abs 2 SGG neben dem Anordnungsanspruch - welcher dem Anspruch in der Hauptsache entspricht - auch der Anordnungsgrund darzulegen und aufgrund der lediglich summarischen Prüfung sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Tenor
Auf die Erinnerung der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23.10.2009 abgeändert und die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 827,05 EUR festgesetzt. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Im Streit steht, ob den Erinnerungsführern als ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - ) in Höhe von 250,00 EUR oder nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 125,00 EUR zzgl. einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zustehen.
Gegenstand des dem Erinnerungsverfahren zu Grunde liegenden, am 31.08.2009 anhängig gewordenen Rechtsstreits war das Begehren der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen vorläufig höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu gewähren. Durch gegenüber dem Antragsteller zu 1) verhängten Sanktionen käme es lediglich zu einer Auszahlung von aktuell c.a. EUR pro Monat. Hiervon könne eine vierköpfige Familie nicht leben. Zu berücksichtigen sei auch, dass nicht die volle Miete gezahlt würde, sondern nur ein Teil, da der Antragsteller zu 1) voll sanktioniert worden sei und damit sein Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR wegfalle. Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung unbegründet sei. Zwar sei an die Antragsteller direkt nur ein Betrag von EUR überwiesen worden. Des weiteren seien aber EUR an den Forderungseinzug gezahlt worden. An den Versorger wurden insgesamt EUR für Strom und Heizung gezahlt und weitere EUR an den Vermieter. Zu berücksichtigen sei auch das Kindergeld in Höhe von EUR monatlich. Auch seien Lebensmittelgutscheine angeboten worden. Dieses Angebot sei aber nicht angenommen worden.
Mit Beschluss vom 03.09.2009 wurde den Antragstellern 1), 3) und 4) Prozesskostenhilfe für die Zeit ab dem 31.08.2009 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Erinnerungsführer bewilligt. Mit Beschluss vom 03.09.2009 wurde der Antragstellerin zu 2) für die Zeit ab dem 03.09.2009 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Erinnerungsführer bewilligt.
Im Erörterungstermin vom 08.09.2009 haben die Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, nachdem vom Vorsitzenden darauf hingewiesen worden war, dass die Sanktionsbescheide bestandskräftig seien. In dem vorliegenden Verfahren bestünden daher keine Erfolgsaussichten.
Die Erinnerungsführerin haben mit Schreiben vom 11.09.2009 die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 827,05 EUR beantragt und dabei folgende Einzelpositionen angegeben:
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Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) |
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Zzgl. Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG) |
475,00 EUR |
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) |
200,00 EUR |
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
695,00 EUR |
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) |
132,05 EUR |
Gesamtsumme |
827,05 EUR |
Auf Nachfrage des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärten die Erinnerungsführer, die Antragsteller bereits vor Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der Antragsgegnerin vertreten zu haben, und zwar in dem Klageverfahren S 27 AS 285/09 sowie in dem Antragsverfahren nach den § 44 SGB X bezüglich eines Sanktionsbescheides.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen am 23.10.2009 auf 487,90 EUR festgesetzt und dabei folgende Einzelpositionen berücksichtigt:
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Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG) |
100,00 EUR |
Gebührenerhöhung (Nr. 1008 VV RVG) |
90,00 EUR |
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) |
200,00 EUR |
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
410,00 EUR |
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) |
77,90 EUR |
Gesamtsumme |
487,90 EUR |
Begründet hat er dies im wesentlichen damit, dass für das in Dauer und Umfang unterdurchschnittliche Verfahren nur unterdurchschnittliche Verfahrensgebühren geltend gemacht werden könnten. Zudem sei zu beachten, das...