Im Streit steht, ob den Erinnerungsführern als ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV in Höhe von 250,00 EUR oder nach Nr. 3103 VV in Höhe von 125,00 EUR zzgl. einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV zustehen.
Gegenstand des dem Erinnerungsverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreits war das Begehren der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Den Antragstellern wurde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Erinnerungsführer bewilligt. Im Erörterungstermin haben die Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt.
Die Erinnerungsführerin hat daraufhin die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 827,05 EUR beantragt und dabei folgende Einzelpositionen angegeben:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) zzgl. Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV) |
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475,00 EUR |
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV) |
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200,00 EUR |
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
695,00 EUR |
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Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) |
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132,05 EUR |
Gesamtsumme |
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827,05 EUR |
Auf Nachfrage des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärten die Erinnerungsführer, die Antragsteller bereits vor Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der Antragsgegnerin vertreten zu haben.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle daraufhin hat die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 487,90 EUR festgesetzt und dabei folgende Einzelpositionen berücksichtigt:
Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV) |
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100,00 EUR |
Gebührenerhöhung (Nr. 1008 VV) |
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90,00 EUR |
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV) |
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200,00 EUR |
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
410,00 EUR |
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Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) |
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77,90 EUR |
Gesamtsumme |
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487,90 EUR |
Begründet hat er dies im wesentlichen damit, dass für das in Dauer und Umfang unterdurchschnittliche Verfahren nur unterdurchschnittliche Verfahrensgebühren geltend gemacht werden könnten. Zudem sei zu beachten, dass die Erinnerungsführer die Antragsteller bereits außergerichtlich in einem gleichartigen Sachverhalt vertreten hätten, so dass Nr. 3103 VV zur Anwendung gelange.
Gegen diese Festsetzung wenden sich die Erinnerungsführer mit ihrer Erinnerung. Es sei im Einzelnen dargelegt worden, dass die Antragsteller zwar außergerichtlich bereits zuvor vertreten worden seien, aber nicht in gleichgelagerten Angelegenheiten. Daher könne nicht nachvollzogen werden, warum Nr. 3103 VV vorliegend einschlägig sei. Auch die Herabsetzung auf 100,00 EUR dieser Verfahrensgebühr könne nicht akzeptiert werden.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung teilweise abgeholfen und 544,43 EUR festgesetzt. Hierbei hat er folgende Einzelpositionen berücksichtigt:
Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV) |
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125,00 EUR |
Gebührenerhöhung (Nr. 1008 VV) |
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112,50 EUR |
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV) |
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200,00 EUR |
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
475,50 EUR |
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Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) |
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86,93 EUR |
Gesamtsumme |
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544,43 EUR |
Der darüber hinausgehenden Erinnerung hat er nicht abgeholfen.