Im Ausgangsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Versetzungsverfügung hatte der Senat die dem Antragsteller im Verfahren vor dem BVerwG einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund auferlegt.
Daraufhin beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers, die diesem erwachsenen notwendigen Aufwendungen wie folgt festzusetzen:
Gegenstandswert: 5.000,00 EUR
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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391,30 EUR |
Verfahrensgebühr für Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO vor dem BVerwG, Nr. 6402 VV |
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550,00 EUR |
Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV |
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40,00 EUR |
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 VV |
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28,30 EUR |
Honorarauslagen für Akteneinsicht |
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12,00 EUR |
Zwischensumme netto |
1.021,60 EUR |
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19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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194,10 EUR |
Gesamtbetrag |
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1.215,70 EUR |
Mit Beschluss setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die vom Bund an den Antragsteller zu erstattenden Aufwendungen auf 1.126,79 EUR fest. Dabei bestimmte er für das vorgerichtliche Verfahren den Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 4.000,00 EUR. Die Pauschale für die Aktenversendung nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. in Höhe von 12,00 EUR qualifizierte er als durchlaufenden Posten i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG, der nicht zum steuerpflichtigen Entgelt gehöre und deshalb nicht bei der Umsatzsteuerbemessung nach Nr. 7008 VV berücksichtigt werden dürfe.
Gegen diese Entscheidung hat der Bevollmächtigte Erinnerung eingelegt. Er macht geltend, der Gegenstandswert für das vorgerichtliche Beschwerdeverfahren sei mit 5.000,00 EUR zu bestimmen. Insoweit sei § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu berücksichtigen. Der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG werde im Beamtenrecht für Versetzungen, Abordnungen, Umsetzungen sowie Beurlaubungen zugrunde gelegt. Für eine Differenzierung zwischen der Aufhebung der Versetzung eines Beamten und der Aufhebung der Versetzung eines Soldaten gebe es keinen rechtlichen Grund. Die Aktenversendungspauschale stelle im Übrigen für den Rechtsanwalt, der die Akten anfordere, keinen durchlaufenden Posten dar. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG sei vorliegend nicht einschlägig. Vielmehr sei die Kostenrechnung des Gerichts ihm selbst als Kostenschuldner ausgestellt worden. Nicht sein Mandant habe Akteneinsicht beantragt, sondern er als Bevollmächtigter habe den Antrag auf Akteneinsicht gestellt, und zwar auf eigene Rechnung.
Die Erinnerung, der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hatte, war erfolgreich.