GKG § 52; RVG § 33

Leitsatz

In Verfahren über die Anfechtung einer Grundbesitz-Bedarfswertfeststellung für erbschaftssteuerliche Zwecke ist der Streitwert entsprechend der Staffelung im Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit festzusetzen. Soweit die Anfechtung durch einen Miteigentümer erfolgt, richtet sich die Wertstufe nur nach dem Wert seines Anteils.

FG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2010 – III 215/05

Sachverhalt

Das Finanzamt hatte durch den angefochtenen Bescheid den Wert eines im Nachlass von vier Miterben befindlichen Grundstücksanteils bewertet. Dabei ist es von einem Gesamtwert des Grundstücks i.H.v. 74.141.000,00 DM ausgegangen und hat den im Nachlass befindlichen Miteigentumsanteil des Erblassers von 40/655 mit 4.527.694,00 DM bewertet. Der Einspruch der vier Miterben blieb erfolglos, so dass es zur Anfechtungsklage vor dem FG kam. Dabei wurde zumindest der Kläger zu 1) von einem eigenen Anwalt vertreten. Nach Abschluss des Verfahrens entstand Streit über den Wert der anwaltlichen Gebühren die der Kläger zu 1) an seine Prozessbevollmächtigten zahlen sollte. Diese stellten daraufhin einen Antrag auf Wertfestsetzung.

Aus den Gründen

In dem von der Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1) gegen ihn beantragten Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung wird gem. § 11 Abs. 4, §§ 32, 33 RVG i.V.m. § 52 GKG der Streitwert für die Klage des Klägers zu 1) festgesetzt.

1.  Dabei betrifft die streitige Grundbesitz-Bedarfswertfeststellung für erbschaftsteuerliche Zwecke für den Kläger zu 1) seinen vom beklagten Finanzamt im angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung 1.131.924,00 DM bzw. 578.743 EUR bewerteten Anteil von einem Viertel an dem (vom Finanzamt mit 4.527.695,00 DM bzw. 2.314.973 EUR zugrunde gelegten) 40/655 Anteil der Erblasserin (an dem vom Finanzamt mit 74.141.000,00 DM bzw. 37.907.691,00 EUR zugrunde gelegten) Gesamtwert des Geschäftshaus-Grundstücks.

2.  Der Kläger zu 1) war ursprünglich durch andere Prozessbevollmächtigte vertreten.

3.  Bei Wechsel von Prozessbevollmächtigten bestimmt sich der Streitwert für den Kostenfestsetzungsantrag eines Prozessbevollmächtigten gegen seinen Mandanten gem. § 11 Abs. 4, §§ 32, 33 RVG i.V.m. § 52 GKG anhand des durch diesen Prozessbevollmächtigten für den Mandanten gestellten Klageantrags.

Die jetzt die Kostenfestsetzung gegen den Kläger zu 1) beantragende Prozessbevollmächtigte hat sich nach Klageverbindung und Beweisbeschluss gemeldet und die Übernahme der Vertretung des Klägers zu 1) angezeigt sowie für ihn beantragt, den Wert seines Anteils mit 753.100,00 DM festzustellen; das heißt um (1.131.924 ./. 753.100 =) 378.824,00 DM niedriger als in der angefochtenen Feststellung.

Dieser Antrag ist unverändert geblieben und hat der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme nebst tatsächlicher Verständigung und Erledigungserklärung im Ortstermin zugrunde gelegen.

4.  Gem. § 52 GKG wird die erbschaftsteuerliche Bedeutung für den Kläger zu 1) aufgrund seines Klageantrags nach gerichtlichem Ermessen bestimmt. Im Rahmen dieses Ermessens geht das Gericht aus von dem Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit (www.FGHamburg.de) und der damit übereinstimmenden herrschenden Judikatur (vgl. Beschl. des BFH v 11.1.2006 – II E 3/05, BFHE 211, 422, BStBl II 2006, 333 und nachfolgende Rspr.).

Danach wird die erbschaftsteuerliche Auswirkung gestaffelt in drei Wertstufen pauschal geschätzt, und zwar mit 20 % in der mittleren Wertstufe bei Ausgangswerten von mehr als 512.000,00 EUR und nicht mehr als 12.783.000,00 EUR.

5.  Bei der erbschaftsteuerlichen Bedeutung für den Kläger ist als Ausgangswert weder der Gesamtwert des Geschäftshaus-Grundstücks noch der Wert des Anteils der Erblasserin zugrunde zu legen, sondern der vom Finanzamt für den Erben und Kläger zu 1) festgestellte und von ihm angefochtene Anteilswert von 1.131.924,00 DM bzw. 578.743,00 EUR. Dieser fällt in die vorgenannte mittlere Wertstufe.

Dementsprechend wird die erbschaftsteuerliche Bedeutung für den Kläger zu 1) geschätzt mit 20 % der nach seinem Klageantrag streitigen Wertdifferenz, das heißt mit 20 % von 378.824,00 DM bzw. von 193.690,00 EUR, mithin auf 75.765,00 DM bzw. 38.783,00 EUR.

Anmerkung

Nach dem Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit[1] und der damit übereinstimmenden herrschenden Rspr.[2] wird in Verfahren über die Grundbesitzbewertung für die Erbschafts- oder Schenkungssteuer gestaffelt nach drei Wertstufen pauschal geschätzt:

  10 % der Wertdifferenz bei Grundstückswerten bis 512.000,00 EUR;
  20 % der Wertdifferenz bei Grundstückswerten über 512.000,00 EUR bis 12.783.000,00 EUR;
  25 % der Wertdifferenz bei Grundstückswerten über 12.783.000,00 EUR.

Ist ein Kläger nur anteilig als Miterbe betroffen und befindet sich von dem Grundstück nur ein Miteigentumsanteil im Nachlass, so ist für die erbschaftssteuerliche Bedeutung des Miterben als Ausgangswert weder der Gesamtwert des Grundstücks noch der Wert des Anteils des Erblassers zugrunde zu legen, sondern der für den betreffenden Miterben festgestellte und von ihm angefoch...

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