Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 VV.
Die Vorbem. 3 Abs. 3 VV lautet: Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Entsprechend Nr. 3106 VV entsteht die Gebühr auch, wenn
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in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, |
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nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder |
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das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. |
Bei der Vorbem. 3 Abs. 3 VV handelt es sich um eine Legaldefinition der Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), die im Rahmen der Anwendung der Nrn. 3104 und 3106 VV zu beachten ist.
Das Tatbestandsmerkmal "auch" in der Nr. 3106 und 3104 VV zeigt, dass die Terminsgebühr nicht nur in den in Nr. 3106 VV genannten Tatbeständen entstehen soll. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist es Ziel des Gesetzgebers gewesen, die Terminsgebühr gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr auch in ihrem Anwendungsbereich zu erweitern. Die Gebühr soll auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Einigung zielen (BT-Drucks 15/1971 S. 208, 209).
Das Eilverfahren ist dadurch gekennzeichnet gewesen, dass sich der Beschwerdeführer entsprechend den Hinweisen des SG bereits vor, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Erlass des PKH-bewilligenden Beschlusses und auch unmittelbar danach telefonisch intensiv mit dem Stromlieferanten und der Arbeitsagentur um eine Lösung bemüht hat, um die drohende Abschaltung des Stromes zu verhindern. Letztendlich ist dies am Stromlieferanten gescheitert, der Raten in einer Höhe gefordert hat, die die Antragstellerin nicht hat aufbringen können. Demzufolge hat das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Verbindlichkeiten der Antragstellerin für Strom bei der E.ON Bayern in Höhe von 1.674,06 EUR darlehensweise zu übernehmen. Die zahlreichen Telefonate des Beschwerdeführers haben somit die gerichtliche Eilentscheidung gleichsam vorbereitet.
Die intensiven telefonischen Bemühungen des Beschwerdeführers sind mit dem Ziel der außergerichtlichen Erledigung des anhängigen Eilverfahrens geführt worden und wären fast erfolgreich gewesen.
In sozialgerichtlichen Eilverfahren (§ 86a und vor allem § 86b SGG) ist nach Auffassung des Senats die Entstehung einer sogenannten "fiktiven" Terminsgebühr i.S.v. Nr. 3106 VV i.V.m. der Vorbem. 3 Abs. 3 VV nicht deswegen grundsätzlich ausgeschlossen, weil eine mündliche Verhandlung nur in Ausnahmefällen, das heißt fakultativ durchgeführt wird (§ 124 Abs. 3 SGG).
Die in mehreren Entscheidungen vertretene gegenteilige Auffassung, die sogenannte "fiktive" Terminsgebühr könne in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht entstehen, wenn ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat (SG Reutlingen, Beschl. v. 12.9.2007 – S 2 AS 3109/07 KE; SG Düsseldorf, Beschl. v. 5.12.2007 – S 29 AS 131/09 ER; SG Berlin, Beschl. v. 30.1.2009 – S 165 SF 5/09 E und S 165 SF 7/09 E), überzeugt nicht. Diese Auffassung wird überwiegend auf die Entscheidung des BGH (BGH) vom 1.2.2007 – V ZB 110/06 (NJW 2007, 1461) – gestützt. Dort hat der BGH ausgeführt, die Terminsgebühr (Nr. 3516 VV) entsteht in den Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht schon, wenn die Rechtsanwälte der Parteien sich ohne Mitwirkung des Gerichts darüber besprechen, sondern nur dann, wenn ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung über die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet. Anders als hier war auf den dort zu entscheidenden Sachverhalt die Vorbem. 3.4 Abs. 1 VV anzuwenden. Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Die hier maßgebliche Fallgestaltung ist in der Entscheidung des BGH nicht angesprochen.
Die Auslegung, dass es sich um ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung handeln muss, damit die Terminsgebühr überhaupt anfallen kann, lässt sich weder mit dem Wortlaut noch mit der Systematik der Bestimmung rechtfertigen (so auch Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt RVG, 18. Aufl. 2008, Vorbem. 3 VV Rn 91 ff. S. 872 ff.).
Zutreffend weist Müller-Rabe (RVG, 18. Aufl., Rn 91 u. 92) darauf hin, dass auch eine Parallele zur Terminsgebühr bei schriftlicher Entscheidung oder schriftlicher Einigung gem. Nr. 3104 VV nicht greift. I...