Zu Unrecht hat das AG mit dem angefochtenen Beschluss die Festsetzung eines Gegenstandswerts für den Versorgungsausgleich abgelehnt. Seine Auffassung, § 50 FamGKG sehe für den Fall eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs die Festsetzung eines "Streitwerts" nicht vor, ist unzutreffend.
§ 50 FamGKG regelt die Festsetzung des Verfahrenswerts "in Versorgungsausgleichssachen". Das sind Familiensachen i.S.d. §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG, also Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen. Für die Gerichtsgebühren ist gem. § 55 FamGKG ein Verfahrenswert festzusetzen, wenn ein gerichtliches Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig geworden ist. Diese Wertfestsetzung ist dann auch für die Anwaltsgebühren maßgebend (§ 32 Abs. 1 RVG). Wird – wie im vorliegenden Fall – ein Scheidungsantrag gestellt, für den deutsches Scheidungsstatut gilt, so ist regelmäßig von Amts wegen – als Folgesache – auch ein Verfahren über den Versorgungsausgleich einzuleiten (§ 137 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 1 FamFG). Dies ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch eine Vereinbarung i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG ausgeschlossen haben. Denn das FamG hat – ebenfalls von Amts wegen – zu prüfen, ob die formellen und materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen nach den §§ 7 und 8 VersAusglG vorliegen. Nur wenn es diese bejaht, ist es an die Vereinbarung gebunden (§ 6 Abs. 2 VersAusglG). Anderenfalls hat es den Wertausgleich nach den §§ 10 ff. VersAusglG – gegebenenfalls in Anpassung an nach Abschluss der Vereinbarung geänderte Verhältnisse – durchzuführen. Aber auch wenn keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse vorliegen, hat das Gericht eine Endentscheidung zu treffen. Gem. § 224 Abs. 3 FamFG ist in diesem Fall ausdrücklich in der Beschlussformel festzustellen, dass (bzw. inwieweit) kein Wertausgleich stattfindet.
Entsprechend ist das AG auch in der vorliegenden Sache verfahren. Es hat zwar im Hinblick auf die vorliegende Vereinbarung der Ehegatten keine Fragebögen zum Versorgungsausgleich an die Ehegatten versandt. Es hat aber – wie sich insbesondere aus der Erörterung im Termin und aus den Gründen der Endentscheidung ergibt – den vertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs geprüft und für wirksam erachtet. Daraus folgt zwingend, dass ein gerichtliches Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig gewesen ist.
Der Senat hat bereits mit Beschl. v. 3.2.2010 (10 WF 380/09) entschieden, dass ein Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich auch dann festzusetzen ist, wenn aufgrund kurzer Ehezeit gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Auch bei dieser Fallkonstellation findet eine materielle Prüfung des FamG – nämlich die Feststellung, dass die Ehezeit i.S.d. § 3 Abs. 1 VersAusglG nicht länger als 36 Monate gedauert und kein Ehegatte einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt hat – statt und das Verfahren ist mit einer (rechtsmittelfähigen) Endentscheidung nach § 224 Abs. 3 FamFG abzuschließen. Nichts anderes gilt in den anderen Fallkonstellationen, die einer negativen Feststellungsentscheidung nach § 224 Abs. 3 FamFG bedürfen. Dies entspricht – soweit ersichtlich – auch einhelliger Auffassung in der Lit. (Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn 1121 und FamRZ 2009, 562; Bergmann, FuR 2009, 421, 423; Wick, FuR 2009, 482, 486; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 1. Aufl., § 50 FamGKG Rn 10; Schneider/Wolf/Volpert/Thiel, FamGKG, 1. Aufl., § 50 Rn 23).
Gem. § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für den Wertausgleich bei der Scheidung für jedes Anrecht zehn Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, mindestens 1.000,00 EUR. Nach Auffassung des Senats ist auch in den Fällen des § 3 Abs. 3 und des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG, in denen i.d.R. keine näheren Feststellungen zur Zahl der Anrechte getroffen werden, die die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben, nicht generell nur der Mindestwert von 1.000,00 EUR anzusetzen. Vielmehr ist jedenfalls dann von der Regelbewertung auszugehen, wenn – wie vorliegend – die Zahl der ehezeitlichen Anrechte feststeht. Da nach dem Vortrag der Beschwerdeführer die Ehefrau zwei verschiedene Anrechte erworben hat, der (selbstständig tätige) Ehemann dagegen keines und da das Dreimonatseinkommen der Ehegatten 11.700,00 EUR beträgt, beträgt der Regelverfahrenswert (11.700,00 EUR x 2 x 10 % =) 2.340,00 EUR. Für den Ansatz eines niedrigeren Wertes besteht auch unter Berücksichtigung der in § 50 Abs. 3 FamGKG enthaltenen Billigkeitsklausel vorliegend kein Anlass. Demgemäß war der Verfahrenswert antragsgemäß festzusetzen.