Die Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr (170,00 EUR), so dass sich sein Vergütungsanspruch auf insgesamt 456,96 EUR beläuft (576,00 EUR netto zzgl. 19 % MWSt. 109,44 EUR = 685,44 EUR brutto, davon laut Vergleich zwei Drittel). Über den am 10.8.2009 festgesetzten Betrag hinaus sind dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse also weitere 103,13 EUR zu leisten (Differenz zwischen 456,96 EUR und 353,83 EUR).
Der Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Staatskasse auf Vergütung der Verfahrensgebühr ergibt sich aus §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1, 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV. Der Beschwerdeführer kann nach diesen Vorschriften die Gebühren und Auslagen verlangen, die sich aus seiner Tätigkeit seit Wirksamwerden der Beiordnung am 29.6.2009, dem im Prozesskostenhilfebewilligungs- und Beiordnungsbeschluss v. 30.6.2009 bezeichneten Zeitpunkt, ergeben. Die Verfahrensgebühr ist nach dem 29.6.2009 dadurch ausgelöst worden, dass der Beschwerdeführer den Gerichtstermin am 30.6.2009 wahrgenommen und beim verfahrensbeendenden Vergleichsabschluss mitgewirkt hat. Denn die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) und damit bei jeder Tätigkeit, die der Rechtsanwalt aufgrund des Prozessführungsauftrags vornimmt. Der Umstand, dass die anwaltliche Tätigkeit im Termin am 30.6.2009 auch die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr ausgelöst hat, hindert die Entstehung der Verfahrensgebühr nicht. Die Vorbem. 3 VV enthält zwar verschiedene Anrechnungsregeln, beispielsweise auch für das Zusammentreffen der Verfahrensgebühr mit der Geschäftsgebühr, eine Anrechnung im Verhältnis Verfahrensgebühr einerseits und Terminsgebühr und Einigungsgebühr andererseits ist aber nicht vorgesehen.
Dem Anspruch auf Vergütung der Verfahrensgebühr aus der Staatskasse steht nicht entgegen, dass diese Gebühr schon mehrfach vor dem Wirksamwerden der Beiordnung am 29.6.2009 entstanden ist, nachdem der Beschwerdeführer das Klageverfahren zunächst als Wahlanwalt geführt und dabei verschiedene anwaltliche Tätigkeiten entfaltet hat (Klageeinreichung, Klagebegründung, weitere Schriftsätze). Denn auch bei erneuter gebührenauslösender Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Wirksamwerden der Beiordnung entsteht der Vergütungsanspruch gem. §§ 45, 48 RVG (Hartmann, KostG, 40. Aufl. 2010, § 48 RVG, Rn 89, 91; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl. 2010, § 48 Rn 104; OLG Oldenburg v. 12.2.2007 – 6 W 165/06; LSG Nordrhein-Westfalen v. 24.9.2008 – L 19 B 21/08 AS; FG Düsseldorf v. 28.1.2008 – 14 Ko 3929/07 KF; FG Düsseldorf v. 1.7.2008 – 18 Ko 382/08 KF). Zu Unrecht wendet der Beschwerdegegner ein, dass dann der Zeitpunkt der Antragstellung keine Rolle spielen und die Nennung eines Beiordnungszeitpunkts im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss keinen Sinn machen würde. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung muss bekannt sein, um prüfen zu können, ob nach diesem Zeitpunkt eine gebührenauslösende Tätigkeit feststellbar ist. In den meisten Fällen werden die Voraussetzungen für die Verfahrensgebühr vorliegen, auch wenn die Beiordnung erst in einem späten Stadium des Prozesses wirksam wird. Wenn aber eine gebührenauslösende Tätigkeit nach dem Wirksamwerden der Beiordnung nicht festgestellt werden kann, fällt eine Verfahrensgebühr zu Lasten der Staatskasse überhaupt nicht an, auch nicht in geringem Umfang.
Der Senat sieht keine Veranlassung, die vom Beschwerdeführer bestimmte Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr für unbillig und nicht verbindlich anzusehen. Wie beantragt ist die Mittelgebühr i.H.v. 170,00 EUR festzusetzen, bei einem nach Nr. 3103 VV gegebenem Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 320,00 EUR. Bei Betragsrahmengebühren i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 1 und 4 RVG). Um Streit über die billige Gebühr nach Möglichkeit zu vermeiden, hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Nach überwiegender Auffassung wird ihm bei der Bestimmung der billigen Gebühr ein gewisser Spielraum zugestanden, wobei Abweichungen von bis zu 20 % im Allgemeinen noch als verbindlich angesehen werden. Für "Normalfälle" bzw. "Durchschnittsfälle", in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt, ist die Mittelgebühr zugrunde zu legen (zum Ganzen Gerold/Schmidt, a.a.O., § 14 Rn 4 ff., 10 ff.; Hartmann, a.a.O...