Die nach § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 59 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich eröffnete Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt.
Die Beschwerdeführer begehren eine Festsetzung des Verfahrenswerts auf 11.760,00 EUR, was gegenüber der Festsetzung des AG zu einem Gebührensprung um eine Stufe und damit um eine Erhöhung der einfachen Gebühr um 40,00 EUR führt. Die durch die begehrte Erhöhung des Verfahrenswerts zusätzlich anfallenden Rechtsanwaltsgebühren übersteigen damit den Betrag von 200,00 EUR nicht.
Der Senat ändert die Festsetzung des Verfahrenswerts durch das AG nach § 55 Abs. 3 S. 1 FamGKG von Amts wegen auf 9.060,00 EUR. Aufgrund der Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts schwebt das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist nicht Voraussetzung für die Änderung des Verfahrenswerts von Amts wegen. Die Abänderung des Verfahrenswerts führt gegenüber der amtsgerichtlichen Festsetzung allerdings nicht zu einem Gebührensprung.
Der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren beträgt nach § 43 Abs. 1 FamGKG 5.700,00 EUR. Das Nettoeinkommen beider Ehegatten beläuft sich auf 2.800,00 EUR (1.000,00 EUR + 1.800,00 EUR). Von diesem Nettoeinkommen ist nach der std. Rspr. des Senats pro Kind ein pauschaler Abschlag von 300,00 EUR vorzunehmen (OLG Koblenz JurBüro 1999, 475; OLG Koblenz, 9. Zivilsenat, Beschl. v. 25.1.2006 – 9 UF 40/06). Nach Abzug eines Betrages von 900,00 EUR für drei Kinder bleibt ein Betrag von 1.900,00 EUR, der mit 3 zu multiplizieren ist.
Nach § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Da es vorliegend um vier Anrechte geht, errechnet sich ein Betrag von 3.360,00 EUR (2.800,00 EUR × 3 × 10 % × 4).
Ein pauschaler Abzug von 300,00 EUR für jedes Kind kommt im Rahmen des § 50 FamGKG nicht in Betracht. § 50 Abs. 1 FamGKG stellt ausdrücklich auf das Nettoeinkommen, also auf das Bruttoeinkommen abzüglich der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge ab. Im Rahmen des § 43 FamGKG ist dagegen nach Abs. 2 der Vorschrift das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen für die Einkommensverhältnisse zunächst einzusetzen. Auf dieser Grundlage ist dann nach Abs. 1 der Vorschrift der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach Ermessen zu bestimmen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung erfolgt der pauschale Abschlag für jedes Kind, um die im Rahmen des § 43 FamGKG zu bewertende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten festzustellen (OLG Koblenz JurBüro 1999, 475; OLG Hamm FamRZ 2001, 431; Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, Rn 26 zu § 43 FamGKG; Enders, JurBüro 2009, 284).
Auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 50 FamGKG ergibt sich nicht, dass der Abzug eines Freibetrages für Kinder geboten wäre. In der BR-Drucks 343/08 heißt es auf S. 261: "Im Allgemeinen sind die erworbenen Anrechte abhängig von den Beiträgen der Eheleute zu den Versorgungssystemen und damit mittelbar von ihrem Erwerbseinkommen bestimmt. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, den Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen künftig ähnlich wie in Ehesachen (§ 43 FamGKG) an den Einkünften der Ehegatten zu orientieren ... Der Gleichklang zur Bewertungsvorschrift in § 43 FamGKG hat zur Folge, dass der Aufwand für die Wertfestsetzung im Versorgungsausgleich begrenzt wird."
Nach Auffassung des Gesetzgebers entsteht für die Wertfestsetzung im Versorgungsausgleichsverfahren kein besonderer Aufwand, weil das Nettoeinkommen der Ehegatten bereits im Rahmen des § 43 FamGKG festzustellen ist. Im Übrigen ist allein das Erwerbseinkommen der richtige Anknüpfungspunkt für die Wertfestsetzung, weil insoweit ein sachlicher Bezug zur Höhe der auszugleichenden Anrechte besteht. Der im Abzug eines Freibetrages für Kinder gewertete Aufwand für deren Versorgung und Betreuung steht dagegen nicht im Zusammenhang zur Höhe der erworbenen Versorgungsanrechte.
Im Rahmen des § 50 FamGKG kommt es deshalb allein auf das Nettoeinkommen der Ehegatten, nicht aber auf ihre sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse an (Enders, JurBüro Büro 2009, 337 ff., 340; Schneider/Wolf/Volpert/Thiel, FamGKG, Rn 60 zu § 50 FamGKG; Keske, in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 7. Aufl., 17. Kap., Rn 107; OLG Stuttgart NJW 2010, 2221).
Die Billigkeitsregelung des § 50 Abs. 3 FamGKG, die eine abweichende Festsetzung des Verfahrenswerts im Einzelfall ermöglicht, bezieht sich nicht auf den Fall einer abweichenden Einkommens- oder Vermögenssituation, sondern lediglich auf Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache an sich (OLG Stuttgart, a.a.O., m.w.N.).