Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist der Beschwerdewert nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG i.V.m. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG nicht erreicht. Jedoch hat das LG die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss gem. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage zugelassen.
Das Rechtsmittel ist auch innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG erhoben worden. Das Verfahren ist nach Anhörung der Beteiligten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 2. Hs. RVG auf den Senat übertragen worden, sodass dieser als Kollegialgericht zu entscheiden hat.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das LG hat die beantragte Festsetzung einer weiteren Terminsgebühr zu Recht abgelehnt.
Die mit Beschluss v. 13.1.2010 erfolgte Pflichtverteidigerbestellung galt für das jährliche Überprüfungsverfahren nach § 67e Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 StGB, d.h. für den Vollstreckungsabschnitt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung. Dies bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführerin lediglich eine Einzelaufgabe aus dem Arbeitsbereich des Verteidigers übertragen wurde, sondern ihre Beiordnung war innerhalb dieses Verfahrensabschnitts umfassend und betraf alle denkbaren Tätigkeiten eines Verteidigers. Die Vergütung richtet sich daher nicht nach Teil 4 Abschnitt 3, sondern nach den Gebührentatbeständen aus Teil 4 Abschnitt 2 (Nrn. 4200 bis 4207 VV).
Der Senat stimmt mit dem LG darin überein, dass die Terminsgebühr nach Nr. 4203 VV innerhalb eines Überprüfungsabschnitts nach § 67e Abs. 1 S. 2, Abs. 2 StGB nur einmal entsteht, unabhängig davon wie viele Anhörungstermine stattfinden.
Auszugehen ist von § 15 RVG, der bestimmt, dass die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit abgelten (§ 15 Abs. 1 RVG) und Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden können (§ 15 Abs. 2 RVG). Angelegenheit i.S.d. Vorschrift ist vorliegend – da sich die Pflichtverteidigerbestellung hierauf bezieht – das jährliche Überprüfungsverfahren, das mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung endet. Zwar sieht § 15 Abs. 1 RVG die Möglichkeit einer abweichenden gesetzlichen Regelung vor. Hiervon hat der Gesetzgeber in Teil 4 Abschnitt 2 betreffend die Gebühren in der Strafvollstreckung jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Vielmehr ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis eindeutig, dass es bei dem Anspruch auf eine Terminsgebühr auch in den Fällen verbleibt, in denen im jeweiligen Überprüfungsverfahren mehrere Anhörungstermine unter Mitwirkung des Verteidigers stattgefunden haben. Gem. der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV entsteht die Terminsgebühr für die Teilnahme "an gerichtlichen Terminen", soweit nichts anderes bestimmt ist. Damit ist grundsätzlich die Teilnahme an mehreren (Anhörungs-)Terminen abgegolten. Abweichende Regelungen hat der Gesetzgeber bei verschiedenen Gebührentatbeständen des Teils 4 getroffen, so bei Nr. 4102 VV (die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an den dort aufgeführten Terminen im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug an jeweils bis zu drei Terminen einmal), bei Nr. 4108, 4114 und 4120 VV (Terminsgebühr entsteht je Hauptverhandlungstag im erstinstanzlichen Verfahren vor dem AG, der Strafkammer, dem Schwurgericht und dem OLG) sowie bei Nr. 4126 und 4132 VV (Terminsgebühr entsteht je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren). Im Gegensatz hierzu enthält das Vergütungsverzeichnis in Abschnitt 2 für den Bereich der Strafvollstreckung gerade keine abweichende Sonderregelung.
In Anbetracht dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung ist für die mehrfache Gewährung einer Terminsgebühr im Rahmen desselben Überprüfungsverfahrens nach § 67e Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 StGB kein Raum (KG, Beschl. v. 26.5.2006 – 5 Ws 258/06; OLG Hamm, 2 (s) Sbd IX – 111/07; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, RVG, Nrn. 4200–4207 VV, Rn 7; Kotz, in: Beck'scher Online-Kommentar, Stand 15.8.2010, RVG, 4202, Rn 4; Uher, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 3. Aufl. 2009, Nrn. 4200–4203 VV, Rn 148; Burhoff, Rspr. zur Abrechnung im Strafverfahren, StraFo 2007, 181; Kotz, Aus der Rspr. zu den Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen in Strafsachen, NStZ-RR 2008, 329; Burhoff, Die anwaltliche Vergütung in der Strafvollstreckung, StRR 2010, 93, 95). Es mag daher auch dahinstehen, ob das LG in der (jüngeren) Vergangenheit regelmäßig für jeden Anhörungstermin eine gesonderte Terminsgebühr erstattet hat; ein Vertrauenstatbestand ist mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage hierdurch nicht geschaffen worden. Der Beschwerdeführerin steht damit die in Teil 4 Abschnitt 2 Nr. 4203 VV vorgesehene Terminsgebühr nur einmal zu.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es Fälle geben mag, in denen die Bewilligung nur einer Terminsgebühr dem erhöhten Arbeitsaufwand der Verteidigung bei der Mitwirkung an mehreren Anhörungsterminen nicht gerecht wird. Ob u...