Die Klage ist nur zum Teil in Höhe von 290,06 EUR begründet.

Soweit der Klage stattgegeben wurde, ergibt sich der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag in Verbindung mit den maßgeblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen. Denn in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr beruht die Erstattungsverpflichtung des Klägers nicht ausschließlich auf einem materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teils der Geschäftsgebühr sowie der mit der Geschäftsgebühr geltend gemachten Auslagenpauschale beruht die Erstattungsverpflichtung hingegen ausschließlich auf einem materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch, welcher nicht dem Versicherungsschutz unterfällt.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

a) Gem. § 5 Abs. 1 Buchst. h) trägt der Versicherer die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.

Nicht rechtsschutzversicherte Kosten sind dabei Verpflichtungen auf Aufwendungserstattungen an einen Gegner, wenn und soweit sie sich als Folge eines Schuldnerverzuges oder aus unerlaubter Handlung – d.h. aus dem materiellen Recht – ergeben (vgl. BGH NJW 1985, 1466 ff., 1467). Denn diese Erstattungsverpflichtung ist Folge einer im Risikobereich des Versicherungsnehmers verbleibenden, in der Regel bereits vor Beginn seiner unter die Versicherungsdeckung fallenden Interessenwahrnehmung entstandenen materiell-rechtlichen Schadensersatzpflicht (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 8. Aufl. 2010, ARB 2000, § 5 Rn 150; Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl. 2010, ARB 200 II § 5 Rn 41). Eine Freistellungspflicht des Rechtsschutzversicherers besteht allerdings nur bei solchen Ansprüchen nicht, welche ausschließlich auf materiell-rechtlichen Gründen beruhen (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, § 5 Rn 150). Für Ansprüche, für welche eine Erstattungsverpflichtung sowohl auf materiell-rechtlichen Gründen als auch auf prozessualen Gründen beruht, ist eine Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers hingegen zu bejahen.

b) Diese Erwägungen führen dazu, dass der Klage insofern stattzugeben war, als der Kläger die Zahlung einer 0,65-Geschäftsgebühr zzgl. Mwst. begehrt. Denn insoweit besteht die Erstattungsverpflichtung des Klägers gegenüber der WEG nicht ausschließlich auf materiell-rechtlichen Gründen.

Zwar wurde der WEG die gesamte 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aufgrund Schuldnerverzuges zugesprochen. Hinsichtlich der anteiligen Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 scheint es jedoch unbillig, eine Freistellungsverpflichtung der Beklagten zu verneinen, da der Urteilsausspruch seine Ursache insofern in der Entscheidung der WEG bzw. der Prozessbevollmächtigten der WEG hat, dass diese die gesamte 1,3-Geschäftgebühr und nicht nur den gem. RVG (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3 VV) nicht anrechenbaren Teil in Höhe einer 0,65-Geschäftsgebühr bereits mit der Klage und nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht haben.

Diese Entscheidung der WEG kann jedoch nicht zum Nachteil des Klägers gereichen. Denn sowohl aus seiner Sicht als auch aus Sicht der Versicherung stellt es sich als bloßer Zufall dar, ob die (weitere) 0,65-Geschäftsgebühr bereits mit der Klage eingeklagt oder erst im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird. Weder der Kläger (der damalige Beklagte) noch die (hiesige) Beklagte haben hierauf Einfluss. Die WEG hätte diesen Teil der Geschäftsgebühr ohne Weiteres auch erst im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen können. In diesem Fall wäre die Beklagte hinsichtlich dieses Teils der Geschäftsgebühr auch freistellungspflichtig, da hinsichtlich diesen Teils der Geschäftsgebühr dann ein Kostenfestsetzungsbeschluss vorläge, für den eine prozessuale Einstandspflicht der Versicherung zu bejahen ist. Es erscheint daher unbillig, dass sich de Beklagte ihrer Freistellungsverpflichtung dadurch entziehen können soll, dass die WEG den Weg gewählt hat, die gesamte 1,3-Geschäftsgebühr (und nicht nur eine 0,65 Geschäftsgebühr) mit der Klage geltend zu machen. Dies würde eine nicht nachvollziehbare Benachteiligung desjenigen Versicherungsnehmers darstellen, für den sich die Zahlungspflicht für die (weitere) 0,65-Geschäftsgebühr bereits aus dem Urteil (und nicht erst aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss) ergibt.

Nachvollziehbare sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung dieser beiden Sachverhalte sind für das Gericht nicht ersichtlich. Es entspricht daher der Billigkeit und dem Grundsatz der Gleichbehandlung, dem Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der 0,65-Geschäftsgebühr zzgl. Mwst. zuzusprechen.

c) Der Erstattungsanspruch der WEG für den darüber hinausgehenden Teil der Geschäftsgebühr sowie die damit eingeklagte Auslagenpauschale beruht hingegen ausschließlich auf materiell-rechtlichen Gründen. Ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils im Ausgangsprozess befand...

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