1. Die Beschwerde gegen den in der Beschlussformel bezeichneten Beschluss des Arbeitsgerichts ist gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt EUR 200,00. Die Klägerin ist Antragsberechtigte i.S.v. § 33 Abs. 2 S. 2 RVG.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das ArbG den Gegenstandswert für die verhandelte Beendigung des Wohnraummietverhältnisses in angesetzter Höhe festgesetzt. Auf Antrag des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatte, da im Hinblick auf den abgeschlossenen Vergleich ein Wert für die gerichtlichen Gebühren nicht festzusetzen war, eine gesonderte Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG zu erfolgen.
a) Zutreffend weist das ArbG darauf hin, dass gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr für Verhandlungen vor Gericht zur Einigung von in diesem Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen entsteht. Die vorgenannte Regelung gilt, sofern es sich um die Protokollierung einer Einigung in irgendeinem "normalen" Rechtsstreit handelt. Nötig ist zwar ein Antrag auf Einigungsprotokollierung, nicht aber das Zustandekommen einer solchen Einigung. Es reichen sogar bloße Verhandlungen vor Gericht; auch ein Widerrufsvergleich reicht deshalb bei Nr. 3101 VV (vgl. nur Hartmann, KostG, 38. Aufl., VV 3101 Rn 61 m.z.w.N.). Vorliegend ist ausweislich des Sitzungsprotokolls ausführlich über die Beendigung des Wohnraummietverhältnisses verhandelt worden, denn es wurde ein Vergleich unter Rücktrittsvorbehalt abgeschlossen, in dem unter den Ziffern 5. und 6. die Modalitäten des Auszugs der Klägerin aus der von der Beklagten zur Verfügung gestellten "Küsterwohnung" geregelt wurden. Von diesem Vergleich ist die Klägerin zwar zurückgetreten und in dem den Rechtsstreit beendenden Vergleich ist die Frage der Beendigung des Wohnraummietverhältnisses nicht mehr geregelt worden. Dies ist aber für das Entstehen der Verfahrensdifferenzgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV ohne rechtliche Relevanz. Mit Recht weist das ArbG ferner daraufhin, dass die vorgenannte Verfahrensdifferenzgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 1 VV im Rahmen des anderen rechtshängigen Verfahrens vor dem AG anzurechnen sei, so dass die Klägerin diese im Ergebnis nur einmal entrichten müsse.
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner der Hinweis des ArbG auf Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV. Danach erhöht sich die Terminsgebühr, weil der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Zeitpunkt der Güteverhandlung Prozessvollmacht hatte und ausweislich des Sitzungsprotokolls über die Beendigung des Wohnraummietverhältnisses ein Einigungsversuch unternommen wurde; auch diese Gebühr ist entsprechend der vorgenannten Regelung im anderen Verfahren anzurechnen. Die Höhe des festgesetzten Gegenstandswerts folgt aus § 41 Abs. 2 S. 2 GKG; das einjährige Entgelt ist für die Wertberechnung maßgebend.
c) Soweit die Klägerin auf den Beschluss des BGH v. 9.10.2008 (VII ZB 43/08, MDR 2009, 53) verweist, so lag dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde, denn ein Vergleich ist dort gerichtlich nicht protokolliert worden. In jenem Verfahren haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung eine gütliche Einigung hinsichtlich einer rechtshängigen Forderung und einer nicht rechtshängigen anderweitigen Forderung angesprochen. Nachdem eine solche im Termin nicht möglich war, haben sie sich darauf verständigt, außergerichtlich weiter zu verhandeln. Nach Scheitern dieser Verhandlungen hat das AG die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In jenem Verfahren hat der BGH zutreffend darauf hingewiesen, dass ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch nur bei Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses entsteht, also voraussetzt, dass die Streitsache rechtshängig geworden ist. Es können daher nur Kosten festgesetzt werden, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist (BGH, Beschl. v. 9.10.2008, a.a.O.).
3. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 RVG). Allerdings war der Beschwerdeführerin eine Gebühr nach Nr. 8614 GKG-KostVerz. aufzuerlegen, denn die Regelung des § 33 Abs. 9 S. 1 RVG gilt nicht für das Beschwerdeverfahren.