Im Gegensatz zu anderen Wertfestsetzungverfahren ist im Verfahren nach § 33 RVG nur das Verfahren über den Antrag (gerichts-)gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 S. 1 RVG).
Für das Beschwerdeverfahren werden dagegen Gebühren nach dem GKG (§ 1 Abs. 4 GKG), dem FamGKG (§ 1 S. 2 FamGKG) oder der KostO (§ 1 Abs. 1 S. 2 KostO) erhoben.
Im Beschwerdeverfahren wird in Zivilsachen und in Familiensachen
eine Gerichtsgebühr in Höhe von 50,00 EUR erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (Nr. 1812 GKG-KostVerz.; Nr. 1912 FamGKG-KostVerz.). | |
keine Gerichtsgebühr erhoben, wenn die Beschwerde erfolgreich war | |
das Gericht die Verfahrensgebühr auf die Hälfte reduzieren können oder aber nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese völlig entfällt (Anm. zu Nr. 1812 GKG-KostVerz.; Anm. zu Nr. 1912 FamGKG-KostVerz.), wenn die Beschwerde teilweise erfolgreich war. |
Im Beschwerdeverfahren nach der KostO gilt § 131 KostO, es entsteht eine volle Gebühr aus dem Wert des Beschwerdeverfahrens, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (§ 131 Abs. 1 KostO). Ist die Beschwerde erfolgreich, werden auch hier keine Gerichtsgebühren erhoben.
Norbert Schneider
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