Im Gegensatz zu anderen Wertfestsetzungverfahren ist im Verfahren nach § 33 RVG nur das Verfahren über den Antrag (gerichts-)gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 S. 1 RVG).

Für das Beschwerdeverfahren werden dagegen Gebühren nach dem GKG (§ 1 Abs. 4 GKG), dem FamGKG (§ 1 S. 2 FamGKG) oder der KostO (§ 1 Abs. 1 S. 2 KostO) erhoben.

Im Beschwerdeverfahren wird in Zivilsachen und in Familiensachen

  eine Gerichtsgebühr in Höhe von 50,00 EUR erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (Nr. 1812 GKG-KostVerz.; Nr. 1912 FamGKG-KostVerz.).
  keine Gerichtsgebühr erhoben, wenn die Beschwerde erfolgreich war
  das Gericht die Verfahrensgebühr auf die Hälfte reduzieren können oder aber nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese völlig entfällt (Anm. zu Nr. 1812 GKG-KostVerz.; Anm. zu Nr. 1912 FamGKG-KostVerz.), wenn die Beschwerde teilweise erfolgreich war.

Im Beschwerdeverfahren nach der KostO gilt § 131 KostO, es entsteht eine volle Gebühr aus dem Wert des Beschwerdeverfahrens, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (§ 131 Abs. 1 KostO). Ist die Beschwerde erfolgreich, werden auch hier keine Gerichtsgebühren erhoben.

Norbert Schneider

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