1. Gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV entsteht eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr für Verhandlungen vor Gericht zur Einigung von in diesem Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen. Die vorgenannte Regelung gilt, sofern es sich um die Protokollierung einer Einigung in irgendeinem "normalen" Rechtsstreit handelt. Nötig ist zwar ein Antrag auf Einigungsprotokollierung, nicht aber das Zustandekommen einer solchen Einigung. Es reichen sogar bloße Verhandlungen vor Gericht; auch ein Widerrufsvergleich reicht deshalb.
  2. Das Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG ist nicht gerichtsgebührenfrei.

LAG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2010 – 4 Ta 5/10

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