a) Antragsbefugnis des Rechtsanwalts

Im Ausgangsfall kann Rechtsanwalt K den Kostenfestsetzungsantrag somit für die Ehefrau E seines verstorbenen Mandanten und für deren beiden Kinder in ungeteilter Erbengemeinschaft stellen. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn die Vollstreckungsklausel des am 10.6. verkündeten Urteils auf diese drei Erben gem. § 727 ZPO umgeschrieben worden ist.[3] Den Antrag auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel können die Erben entweder selbst oder vertreten durch Rechtsanwalt A oder durch einen anderen Rechtsanwalt beim Prozessgericht beantragen. Dabei muss zum Nachweis der Erbfolge bspw. ein Erbschein vorgelegt werden. Ist die Vollstreckungsklausel auf die Erben umgeschrieben worden, kann auf Antrag der durch Rechtsanwalt A vertretenen Erben die Kostenfestsetzung zu deren Gunsten erfolgen.

b) Berechnung der außergerichtlichen Kosten

Rechtsanwalt A wird die ihm für die Vertretung des K und – nach dessen Tod – für die Vertretung seiner Erben angefallenen Gebühren und Auslagen zur Festsetzung anmelden. Bis zum Tode des Klägers ist ihm u.a. für das Einreichen der Klageschrift (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV) die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV angefallen. Die Wahrnehmung des Verhandlungstermins mit streitiger Verhandlung hat die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV ausgelöst. Nach dem Tode des K hat Rechtsanwalt A mit dessen drei Erben drei weitere Auftraggeber vertreten. Zwar war K kurz nach Verkündung des Urteils verstorben. Danach hat Rechtsanwalt A jedoch auch noch weitere, unter den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr (s. Vorbem. 3 Abs. 2 VV: Betreiben des Geschäfts) fallende Tätigkeiten entfaltet, wie die Entgegennahme des Urteils oder das Betreiben des Kostenfestsetzungsverfahrens. Somit erhöht sich die 1,3-Verfahrensgebühr für die Vertretung der drei weiteren Auftraggeber nach Nr. 1008 VV um den Satz von 0,9 auf insgesamt 2,2.

Somit beantragt Rechtsanwalt A die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen gegen den Beklagten:

 
 
1. 1,3 + 0,9-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV 1.350,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 400,44 EUR
  Gesamt 2.508,04 EUR
[3] S. FG Dessau-Roßlau AGS 2022, 371 [Hansens], in diesem Heft.

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