Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend, allerdings nicht in ihrer Begründung.
1. Entwerfen von Schriftstücken ist Beratung
Das Entwerfen von Schriftstücken und Berechnungen ist keine Geschäftstätigkeit, selbst wenn diese Schriftstücke und Berechnungen einem Dritten vorgelegt werden sollen. Diese Tätigkeiten vollziehen sich vielmehr im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Dass solche internen Schriftstücke vom Mandanten dann nach außen getragen werden, macht die Tätigkeit des Anwalts nicht zu einer Vertretung im Außenverhältnis. So ist es in der Rspr. anerkannt, dass selbst das Entwerfen von Schriftstücken im Namen des Mandanten, die dieser dann dem Gegner vorlegt, keine Geschäftsgebühr auslöst, sondern als Beratungstätigkeit zu qualifizieren ist (OLG Nürnberg AGS 2011, 393 = NJW 2011, 621; AG Eutin AGS 2022, 362, in diesem Heft).
2. Mitwirkung an der Gestaltung eines Vertrages ist Geschäftstätigkeit
Die Geschäftsgebühr ist hier aber dadurch angefallen, dass die Beklagte an der Scheidungsfolgenvereinbarung mitgewirkt hat. Im Falle der Mitwirkung an der Gestaltung eines Vertrages bedarf es – im Gegensatz zur Vertretung – keines Tätigwerdens gegenüber einem Dritten (LG Dortmund AGS 2018, 209).
3. Kammergutachten hätte eingeholt werden müssen
Darauf hinzuweisen ist noch, dass das Gericht hätte in eigener Kompetenz nicht über die Höhe des Gebührensatzes entscheiden dürfen. Im Rechtsstreit zwischen Anwalt und Auftraggeber ist nach § 14 Abs.3 RVG zwingend ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Das gilt auch im bereicherungsrechtlichen Rückforderungsprozess.
4. Mitwirkung an den Vertragsverhandlungen reicht aus
Die Einigungsgebühr ist angefallen. Hierzu genügt bereits die Mitwirkung an den Vertragsverhandlungen (Anm. Abs. 2 zu Nr. 1000 VV), also hier an der Gestaltung des Vertrages. Die Einigungsgebühr wäre i.Ü. auch im Falle einer bloßen Beratung angefallen (s. Vorbem. Abs. 1 VV).
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 8/2022, S. 363 - 365