Auf die Revision des Klägers hatte der BGH zu entscheiden, ob eine Anfechtung der Zahlungen der Schuldnerin auf die Anwaltsvergütung gem. § 131 InsO in Betracht kam. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, anfechtbar. Zu solchen anfechtbaren Zahlungen gehören nach den Ausführungen des BGH auch Zahlungen auf eine fällige Vergütungsforderung eines Rechtsanwalts, falls der Rechtsanwalt sie mangels einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung (s. § 10 Abs. 1 RVG) noch nicht einfordern konnte (BGH BGHZ 167, 190 = NJW 2006, 2701). Eine solche Zahlung sei nämlich inkongruent. Im entschiedenen Fall ist der BGH jedoch zu der Auffassung gelangt, eine Anfechtbarkeit nach § 131 InsO sei nicht gegeben, weil die Zahlungen der Schuldnerin an die beklagte Rechtsanwältin als kongruente Leistungen anzusehen seien.

1. Fälligkeit der Anwaltsvergütung

Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Forderungen der Beklagten fällig gewesen seien. Dies richte sich grds. nach § 8 Abs. 1 RVG. Demgegenüber enthalte § 10 RVG keine Regelung über die Fälligkeit der Honoraransprüche. Die Erteilung einer formgerechten Vergütungsberechnung sei nur Voraussetzung dafür, dass der Rechtsanwalt seine Vergütung einfordern könne (BGH AGS 2019, 170 m. Anm. N. Schneider = zfs 2019, 343 m. Anm. Hansens = RVGreport 2019, 208 [Hansens]). Hierbei können die Parteien nach den weiteren Ausführungen des BGH von § 8 Abs. 1 RVG abweichende Fälligkeitsvereinbarungen treffen (BGH AGS 2013, 573 = zfs 2014, 47 m. Anm. Hansens = RVGreport 2014, 65). So lag der Fall hier. Die Schuldnerin und die beklagte Rechtsanwältin hatten nämlich vereinbart, dass die Anwältin ihre Leistungen gegenüber der Schuldnerin im Zwei-Wochen-Rhythmus abrechnen werde.

2. Einforderbarkeit

Gem. § 10 Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt seine fällige Vergütung bei dem Auftraggeber erst dann einfordern, wenn er diesem eine den Formerfordernissen des § 10 Abs. 1 RVG genügende Berechnung mitgeteilt hat. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass der Mandant die Forderung gleichwohl erfüllen dürfe, mithin auf die ihm aus § 10 Abs. 1 RVG zustehende Einrede verzichten könne. Dies ändere jedoch nichts daran, dass grds. Zahlungen auf eine fällige Vergütungsforderung eines Rechtsanwalts dann inkongruent seien, falls der Rechtsanwalt sie mangels einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung noch nicht habe einfordern können.

Vorliegend hatte die beklagte Rechtsanwältin der Schuldnerin jedoch von ihr unterzeichnete Rechnungen erstellt. Nach Auffassung des BGH war unschädlich, dass diese Rechnungen keine näheren Angaben zu den erbrachten Leistungen, insbesondere nicht die in § 10 Abs. 2 RVG vorgeschriebenen Angaben enthielten. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Bestimmung über den Inhalt der Rechnungen nach § 10 Abs. 2 RVG dispositiv sei. Rechtsanwalt und Mandant könnten somit vereinbaren, dass der Anwalt sein Honorar auch ohne eine den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG entsprechende Rechnungsstellung einfordern und durchsetzen könne. Eine solche Vereinbarung hätten die Parteien hier getroffen. Bereits mit der ursprünglichen Mandatsvereinbarung hätten sich die Schuldnerin und die beklagte Anwältin dahin geeinigt, dass die Abrechnung der Leistungen der Anwältin in der dann auch tatsächlich vorgenommenen Art und Weise ausreichend sein solle.

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