Nach Auffassung des LG entspricht die angefochtene Entscheidung des AG der Sach- und Rechtslage. Die Kammer teile die Auffassung des Erstgerichts und trete den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die ihrerseits auf den Beschl. des AG Speyer v. 27.3.2023 Bezug genommen hat, vollumfänglich bei.

Ergänzend bemerkt die Kammer: Soweit die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme auf die Entscheidung des LG Mannheim v. 21.1.2019 (5 Qs 61/18, RVGreport 2019, 217) rekurriere, ist die Kammer der Auffassung, dass die der Entscheidung zugrundeliegende Konstellation mit der hiesigen nicht vergleichbar ist, da vorliegend der Geltendmachung der Gebühren eine (erste) Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO am 16.12.2020 und eine mehrere Monate später (am 21.4.2021) erfolgte vollumfängliche Beiordnung zugrunde liegen.

Sofern der Rechtsanwalt nach § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt wurde, handelt es sich jedoch nicht um eine Einzeltätigkeit, sondern um Tätigkeiten i.S.v. Teil 4 Abschnitt 1 VV mit der Folge, dass der Rechtsanwalt dann ggf. Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr verdient (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, VV 4301 Rn 15). Aus diesem Grund scheidet jedoch eine "Deckelung" der Gebühren nach § 15 Abs. 6 RVG mangels Vorliegens von Einzelhandlungen i.S.d. vorgenannten Vorschrift aus.

Wie bereits im Beschl. des AG Speyer vom 27.3.2023 ausgeführt, kommt nach Auffassung der Kammer auch eine Anrechnung nicht in Betracht, da es sich bei der nachfolgenden Beiordnung vom 21.4.2021 nicht um dieselbe Angelegenheit handelt.

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