§ 37 Abs. 1 RVG bestimmt für die strafprozessähnlichen Verfahren die sinngemäße Anwendung der Vorschriften für die Revision in Strafsachen in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV. Das bedeutet, dass nicht nur auch die Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV Anwendung findet und daher durch die anfallenden Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts abgegolten wird,[12] sondern ggf. auch die Vorbem. 4 Abs. 5 VV anzuwenden ist.[13]
Entstehen können folgende Gebühren: Der Rechtsanwalt erhält eine Grundgebühr Nr. 4100 VV für die mit der Einarbeitung in das Verfahren entstandenen besonderen Tätigkeiten.[14] Er erhält daneben die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV.[15] Ggf. entsteht, wenn der Rechtsanwalt an einem gerichtlichen Termin teilgenommen hat, die Terminsgebühr Nr. 4132 VV.[16]
Die Vorverfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV entsteht nicht. Bei den Verfahren nach §§ 37, 45, 58 Abs. 1, 54 BVerfGG handelt es sich nicht um Vorverfahren i.S.d. Nr. 4104 VV, sondern um gerichtliche Zwischenverfahren, die nach Anhängigkeit beim BVerfG durchgeführt werden.[17]
Wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet, entstehen die Gebühren gem. Vorbem. 4 Abs. 4 VV mit Haftzuschlag.[18]
Für die Gebührenhöhe gilt: Der Wahlanwalt erhält seine Gebühren entsprechend den jeweiligen Gebührenrahmen. Bei Vertretung mehrerer Personen gilt ggf. Nr. 1008 VV.[19] Wird der Rechtsanwalt dem Auftraggeber beigeordnet, erhält er die o.a. Gebühren als gesetzliche Gebühren. Ggf. entstehen die Längenzuschläge nach Nrn. 4134 bzw. 4135 VV.
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