1. Die Kostenentscheidung des BFH
Gem. § 143 Abs. 1 FGO hat das Gericht von Amtswegen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Wird über die Kosten oder einen Teil der Kosten unter Verstoß gegen diesen Grundsatz eine Teilkostenentscheidung erlassen, so sind diese Entscheidungen nach einer bspw. vom LAG Berlin-Brandenburg (AGS 2023, 367 [Hansens], in diesem Heft) vertretenen Auffassung wirkungslos und können keine Rechtskraftwirkung entfalten. Aufgrund einer gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verstoßenen Teilkostenentscheidung kann nach Auffassung des LAG auch keine Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO erfolgen.
Der BFH weicht von diesem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ab. In seinem Beschl. v. 6.6.1984 (BFHE 141, 333) hat der BFH "die Katze aus dem Sack gelassen", indem er als Begründung angegeben hat, das Gericht solle sich "nicht mit vermeidbarem Rechenwerk befassen". Nun ist es für die Richter zwar lästig, wenn die Kostenentscheidung mehr Zeit in Anspruch nimmt als die Hauptsacheentscheidung, die hier wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien entbehrlich war. Gleichwohl sollte sich auch ein Richter an einem Bundesgericht die Zeit nehmen, mit Hilfe von Gebührentafeln und Taschenrechner eine Gesamtquote zu errechnen. Sollte er dabei Schwierigkeiten haben, könnte er ja den zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle fragen, der dem Richter die Höhe der außergerichtlichen Kosten, die für die Errechnung einer zutreffenden einheitlichen Quote maßgebend sind, sicherlich mitteilen und ihm ggf. auch bei der Bestimmung der Kostenquote helfen kann.
2. Auswirkungen auf das Kostenfestsetzungsverfahren
Das LAG Berlin-Brandenburg (AGS 2023, 367 [Hansens], in diesem Heft) vertritt rigoros die Auffassung, dass gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verstoßende Teilkostenentscheidungen wirkungslos sind und keine Grundlage für die Kostenfestsetzung bilden. Nach anderer Auffassung hat der mit dem Kostenfestsetzungsantrag befasste Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die unter Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostengrundentscheidung ergangene Kostenentscheidung in einer die Kostenfestsetzung ermöglichenden Weise auszulegen (OLG Schleswig JurBüro 1992, 1404; OLG Frankfurt Rpfleger 1988, 203; von Eicken/Hellstab/Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 24. Aufl., 2021, Kapitel 2 Rn 77).
Die hier vom BFH getroffene Verteilung der Kosten nach Verfahrensabschnitten bringt den mit dem Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 149 Abs. 1 FGO befassten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges in höchste Nöte, wenn er die Kostenentscheidung für die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag auslegen muss. Dabei muss der Urkundsbeamte folgende Überlegungen anstellen.
a) Kosten des Revisionsverfahrens
Recht einfach auszulegen ist die Kostenentscheidung für die Kosten des Revisionsverfahrens. Diese sind nach dem 25.3.2011 entstanden, sodass die Kläger und Revisionskläger diese Kosten, seien es Gerichtskosten oder etwaige außergerichtliche Kosten des Beklagten, allein zu tragen haben.
b) Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens
Im erstinstanzlichen Prozessverfahren vor dem FG entsteht nach Nr. 6110 GKG KV eine 4,0-Verfahrensgebühr. Diese fällt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift an und wird gleichzeitig fällig. Somit war hier die gerichtliche Verfahrensgebühr bis zum 24.3.2011 angefallen. Für sie gilt somit die vom BFH für die Kosten erstinstanzlichen Verfahrens bis zum 24.3.2011 ergangene Kostenquotelung im Verhältnis von 80,12 % zu Lasten der Kläger und zu 19,88 % zu Lasten des Beklagten.
3. Außergerichtliche Kosten der ersten Instanz
Erheblich schwieriger wird die Anwendung der Kostenentscheidung für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz.
a) Verfahrensgebühr
Dies fängt schon mit der den Prozessbevollmächtigten der Kläger und ggf. auch des beklagten Finanzamtes entstandenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV an. Nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat das Geschäft vor dem 24.3.2011 betrieben. Hat er die Klage vor dem FG Hannover eingereicht, ist sie ihm nach Nr. 3200 VV in voller Höhe mit einem Gebührensatz von 1,6 angefallen (s. Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3201 VV). Folglich könnte man daran denken, dass die Kläger einen Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 19,88 % gegen die Beklagte haben. Allerdings ist die Verfahrensgebühr eine Pauschgebühr, die für jede weitere, vom Gebührentatbestand erfasste Tätigkeit immer neu entsteht, insgesamt von dem Rechtsanwalt gem. § 15 Abs. 1 RVG jedoch nur einmal berechnet werden kann. Somit ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger die Verfahrensgebühr auch nach Erlass des Änderungsbeschei...