Das AG befasst sich zunächst mit der Frage, ob es sich um einen sog. "einfach gelagerten" Fall gehandelt hat und die Rechtsanwaltskosten ggf. deshalb nicht zu ersetzen waren. Grds. umfasse der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach der st. Rspr. des BGH (NJW 2017, 3588 = AGS 2017, 365; NJW 2006, 1065 = AGS 2006, 256; NJW 2005, 1112; BGHZ 127, 348 = AGS 1995, 30) habe der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Auch dabei sei gem. dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. BGH NJW 2017, 3527 = AGS 2017, 541; NJW 2012, 2194 = AGS 2012, 595; NJW-RR 2007, 856, jew. m.w.N.). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs seien keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es komme darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstelle. Sei die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen könne, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so werde es grds. nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 856; NJW 2005, 1112; BGHZ 127, 348). In derart einfach gelagerten Fällen könne der Geschädigte grds. den Schaden selbst geltend machen, sodass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage sei, den Schaden selbst anzumelden.
Das AG teilt aber die Ansicht des BGH, dass die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall darstellt (BGH NJW 2020, 144 Rn 24 m.w.N. = AGS 2020, 148). Dabei wird – so das AG – zu Recht darauf abgestellt, dass bei einem Fahrzeugschaden die rechtliche Beurteilung nahezu jeder Schadensposition in Rspr. und Lehre seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert wird, die umfangreiche, vielschichtige und teilweise uneinheitliche Rspr. hierzu nach wie vor fortentwickelt wird und dementsprechend zwischen den Geschädigten und den in der Regel hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Haftpflichtversicherer nicht selten um einzelne Beträge bis in die letzte Gerichtsinstanz gestritten wird. Bei Unklarheiten im Hinblick jedenfalls auf die Höhe der Ersatzpflicht, wie sie typischerweise bei Fahrzeugschäden nach einem Verkehrsunfall bestehen, dürfe aber auch und gerade der mit der Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen vertraute Geschädigte vernünftige Zweifel daran haben, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. Dass der erfahrene Geschädigte durchaus in der Lage sein werde, den Unfallhergang zu schildern und – ggf. unter Beifügung eines Sachverständigengutachtens – die aus seiner Sicht zu ersetzenden Schadenspositionen zu beziffern, mache den Fall selbst bei Eindeutigkeit des Haftungsgrundes nicht zu einem einfach gelagerten und schließe deshalb die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht aus. So lag der Fall aus Sicht des AG hier, da bei dem Unfall am 15.11.2019 das bei der Beklagten versicherte Kfz das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden sei.