1. Gesetzliche Regelung
Gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners – das waren hier die Revisionskläger – gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Das war hier der BFH. Gem. § 66 Abs. 5 S. 1 GKG können Anträge und Erklärungen und damit auch die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Gem. § 66 Abs. 5 S. 2 GKG gelten für die Bevollmächtigten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Da die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gem. § 66 Abs. 7 S. 1 GKG keine aufschiebende Wirkung hat, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gem. § 66 Abs. 7 S. 2 GKG ganz oder teilweise anordnen.
Gem. § 5a GKG sind in Verfahren nach dem GKG und damit auch in dem Erinnerungsverfahren gem. § 66 Abs. 1 GKG die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten. Für das Revisionsverfahren vor dem BFH galten hier die Vorschriften der FGO und damit auch die in § 52d FGO angeordnete Nutzungspflicht, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen und schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen dem Gericht als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dies gilt nach § 52d S. 1 FGO für Rechtsanwälte oder Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts. Nach S. 2 dieser Vorschrift gilt dies auch für die nach dem FGO vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 FGO zur Verfügung steht. Für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften gilt somit ab dem 1.1.2023 die Verpflichtung zur Übermittlung von Schriftsätzen und Anträgen als elektronischem Dokument und die Nutzungspflicht für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) als sicherer Übermittlungsweg (s. BFH BFH/NV 2024, 392; BFH BFHE 278, 21).
2. Form der Einlegung der Erinnerung
Dies hat nach den Ausführungen des BFH zur Folge, dass hier die für die Revisionskläger als Prozessbevollmächtigte aufgetretene Steuerberatungsgesellschaft den die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz enthaltenen Schriftsatz dem BFH als elektronisches Dokument mittels des beSt hätte übermitteln müssen. Dies war hier nicht geschehen, da die Steuerberatungsgesellschaft die Erinnerung beim BFH per Telefax eingereicht hat.
3. Folgen des Formverstoßes
Der BFH hat darauf hingewiesen, dass die Steuerberatungsgesellschaft weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass eine Übermittlung der Erinnerung in der gesetzlich vorgegebenen Form nach § 5a GKG i.V.m. § 52d S. 3 und 4 FGO aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich gewesen sein könnte. In diesem Falle wäre die Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax eine zulässige Ersatzeinreichung gewesen. Derartige Umstände seien hier jedoch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden.
Der Formverstoß führt nach den weiteren Ausführungen des BFH zur Unwirksamkeit der in dem Schriftsatz v. 2.8.2023 enthaltenen Prozesserklärungen. Folglich seien die darin gestellten Anträge nicht zu beachten und nicht inhaltlich zu bescheiden.
Nach Auffassung des BFH hat die Kostenstelle die Revisionskläger in der gem. § 5b GKG vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung auch auf die bei Einlegung der Erinnerung zu beachtende Form hingewiesen.