Nach § 13 Abs. 2 1 FamFG kann Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, die Akteneinsicht gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Im Rahmen dieses Akteneinsichtsrechts können auch Auskünfte aus den Akten erteilt werden. Nach § 13 Abs. 3 FamFG kommt auch die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften in Betracht, die auf Verlangen zu beglaubigen sind.
Während die Akteneinsicht gebührenfrei ist und für die Fertigung von Kopien unzweifelhaft eine Dokumentenpauschale entsteht, ist hingegen strittig, ob für die Erteilung einer Auskunft nach § 13 Abs. 2 FamFG eine Gebühr zu erheben ist.
Maßgeblich hierfür ist, wie die Entscheidung über die Aktenauskunft zu qualifizieren ist. Handelt es sich um eine Entscheidung der Justizverwaltung, findet das JVKostG und damit die Gebühr der Nr. 1501 JVKostG KV Anwendung. Geht man hingegen von einem Akt der Rspr. aus, dann finden die Gerichtskostengesetze, namentlich GNotKG und FamGKG Anwendung, die jedoch keine solche Auskunftsgebühr vorsehen.
§ 13 Abs. 7 FamFG bestimmt, dass über die Akteneinsicht und damit auch über den Antrag auf Auskunft das Gericht entscheidet. In Rspr. und Lit. ist die Frage, ob die Entscheidung nach § 13 Abs. 7 FamFG Rspr. oder eine Tätigkeit der Justizverwaltung ist, hoch umstritten. Zwar würde der Wortlaut "Gericht" für eine spruchrichterliche Tätigkeit sprechen, jedoch ist auch der Gesetzgeber bei der Einführung des § 13 FamFG davon ausgegangen, dass eine Tätigkeit der Justizverwaltung vorliegen kann, und hat in der Gesetzesbegründung für das Rechtsmittel auf § 23 EGGVG verwiesen.
Der BGH hat diese Streitfrage zumindest für die Fälle entschieden, dass ein Dritter nach Abschluss des Verfahrens einen Antrag auf Akteneinsicht stellt. Danach soll in diesen Fällen die Entscheidung nach § 13 Abs. 7 FamFG keine spruchrichterliche Tätigkeit mehr darstellen, sondern ein Handeln der Justizverwaltung.
In seiner Entscheidung hat der BGH ausgeführt:
Zitat
“Jedenfalls in einem Fall, in dem das Nachlassverfahren abgeschlossen ist, ist das Einsichtsgesuch eines Dritten in die Nachlassakten als Justizverwaltungsakt anzusehen. Eine spruchrichterliche Tätigkeit findet dann nicht mehr statt. Die Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluss eines Verfahrens ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Spruchkörpers, der mit ihm befasst war, sondern der Gerichtsverwaltung.
Der Wortlaut des § 13 Abs. 7 FamFG steht dieser Auslegung nicht entgegen. Dort heißt es nur "Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende". Über die Form der zu treffenden Entscheidung und deren Rechtswirkungen enthält § 13 Abs. 7 FamFG keine Aussage. Allein der Umstand, dass danach das verfahrensführende Gericht selbst die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht trifft, macht die Entscheidung nicht zu einem Akt der Rechtsprechung. (...) Anerkannt ist aber seit Langem, dass Justizverwaltungshandeln der Gerichte von ihrer rechtsprechenden Tätigkeit nach funktionellen Gesichtspunkten abzugrenzen ist und es bei der Qualifikation einer Maßnahme als Justizverwaltungsakt maßgeblich darauf ankommt, welche Art von Aufgabe wahrgenommen wird und nicht darauf, welche Stelle handelt. (...)
Auf dieser Grundlage handelt es sich bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch Dritter in Nachlassverfahren jedenfalls bei abgeschlossenen Verfahren funktionell um einen Justizverwaltungsakt.“
Dieser Entscheidung des BGH folgend, liegt zumindest dann, wenn das gerichtliche Verfahren bereits abgeschlossen ist, ein Akt der Justizverwaltung vor, wenn über den Antrag eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten auf Akteneinsicht oder Auskunft entschieden wird. Es findet dann das JVKostG Anwendung. Danach können folgende Kosten anfallen:
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Dokumentenpauschale (Vorbem. 2 JVKostG KV i.V.m. Nr. 9000 GKG KV), für die Beglaubigung der Kopien fällt keine Gebühr an; |
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Aktenversendungspauschale (Vorbem. 2 JVKostG KV i.V.m. Nr. 9003 GKG KV); |
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Gebühr für Erteilung von Auskünften aus der Akte (Nr. 1501 JVKostG KV). |
Zu beachten ist, dass die Akteneinsicht selbst und die Entscheidung hierüber gebührenfrei sind. Lediglich für die Übersendung der Akte kann die Aktenversendungspauschale entstehen.
Inzwischen ist das BayObLG der Rspr. des BGH gefolgt. Danach soll es sich auch dann um einen Akt der Justizverwaltung handeln, wenn ein nicht an einem Umgangsrechtsverfahren beteiligter Dritter nach Entscheidung über den VKH-Antrag Einsicht in die VKH-Unterlagen beantragt.
Für die Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und eine Entscheidung nach § 13 Abs. 7 FamFG ergeht, gilt die Entscheidung des BGH nicht, der auch offen gelassen hat, welchen Charakter eine solche Entscheidung trägt. Es bleibt deshalb hier zunächst abzuwarten, wie sich die Rspr. hierzu entwickeln wird.
Folgt man der Auffassung, es handele sich um eine ...