1. Einschaltung des Rechtsanwalts in Brasilien notwendig
In Anwendung dieser Grundsätze war nach Auffassung des BGH die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Kläger mit seinem Kanzleisitz in Brasilien für die in Brasilien wohnhaften Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Sowohl im Hinblick auf die Möglichkeit eines persönlichen Mandantengesprächs wie auch auf die direkte Verständigung in ihrer portugiesischen Muttersprache sei die Beauftragung des brasilianischen Prozessbevollmächtigten sachgerecht. Außerdem habe es sich um eine nicht einfach gelagerte Sach- und Rechtslage bei einem nicht unerheblichen Streitwert von vorläufig 50.000,00 EUR gehandelt. Dem brasilianischen Prozessbevollmächtigten sei aufgrund seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Befreiung von der Kanzleipflicht in der Bundesrepublik Deutschland die eigenständige Führung des Rechtsstreits ohne notwendige Einschaltung Dritter möglich gewesen. Hieraus folgert das OLG Bamberg, dass die Beauftragung des brasilianischen Rechtsanwalts eine notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung gewesen ist.
2. Terminswahrnehmung durch den Prozessbevollmächtigten notwendig
Damit sind nach den weiteren Ausführungen des OLG Bamberg auch die Kosten für die Terminswahrnehmung durch den brasilianischen Rechtsanwalt notwendig gewesen. Die Kläger seien nicht auf die kostengünstigere Alternative zu verweisen, einen im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung in der Beweisaufnahme zu beauftragen. Dies wäre nur dann ausnahmsweise geboten gewesen, wenn von Anfang an festgestanden hätte, dass die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Kläger in den Beweisaufnahmeterminen nicht erforderlich sein würde. Hierfür hat das OLG Bamberg keine Anhaltspunkte gesehen. Das Gericht hat auf das einem Zeugen möglicherweise zustehende Zeugnisverweigerungsrecht sowie die Glaubwürdigkeit seiner Person und die Ergiebigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verwiesen. Diese Umstände seien für die Partei in der Regel nicht vorhersehbar und würden im Wesentlichen von der Persönlichkeit des Zeugen und seinem Verhalten im Beweisaufnahmetermin abhängen. Das OLG Bamberg hat darauf hingewiesen, dass die Erlangung einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage eines Zeugen sich häufiger schwieriger gestalte als vor der Vernehmung angenommen. Außerdem könne im Rahmen der Ausübung des Fragerechts des Prozessbevollmächtigten sein Hintergrundwissen eine sinnvolle und nützliche Hilfe bei der Beseitigung dieser Schwierigkeit sein (s. BGH NJW-RR 2005, 725 = RVGreport 2005, 233 [Hansens]).
3. Einschaltung eines Terminsvertreters nicht gleichwertig
Das OLG Bamberg hat ferner darauf verwiesen, dass das LG Coburg zwar für die Termine vom 11.5.2023 und 4.7.2023 das persönliche Erscheinen der Kläger nicht angeordnet habe und diese auch nicht anwesend gewesen seien. Gegenstand der Beweisaufnahme seien jedoch für das Klagebegehren erhebliche Fragen der wirksamen Errichtung sowie der Auslegung des Testaments des Erblassers gewesen, zu denen der im Termin vom 4.7.2023 erschienene Klägervertreter Nachfragen an den Zeugen gehalten und diesem Vorhalte gemacht habe. Nach Auffassung des OLG Bamberg wäre dies einem Terminsvertreter nur nach Einarbeitung in die umfangreiche und im tatsächlichen Sachverhalt nicht einfachen Verfahrensakte möglich gewesen. Ohne umfangreiche Einweisung durch den Hauptbevollmächtigten und entsprechendes Aktenstudium wäre ein Terminsvertreter nicht in der Lage gewesen, die Vernehmung des Zeugen am 4.7.2023 sachgerecht zu begleiten. Das OLG Bamberg hat darauf hingewiesen, dass allein das Kosteninteresse des Beklagten bzw. des teilweise mit der Kostentragung beschwerten Zeugen Z nicht dazu führe, dass Interesse der Kläger an einer bestmöglichen Vertretung auch im Beweisaufnahmetermin durch den zulässig bestimmten Anwalt ihres Vertrauens zurückzustellen.