1. Gesetzliche Grundlagen
Gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung der Vergütung abzulehnen, soweit der Antragsgegner – das war hier der Kläger – Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hierzu hat das LAG Berlin-Brandenburg darauf verwiesen, das Vergütungsfestsetzungsverfahren diene nicht dazu, von dem Auftraggeber erhobene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts zu überprüfen. Folglich sei die Festsetzung der Vergütung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG abzulehnen, wenn sich die Einwendungen nicht auf die anzuwendenden Gebührenvorschriften, sondern auf Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts beziehen würden. Über solche Einwendungen habe das ggf. mit der Durchsetzung des Vergütungsanspruchs befasste Prozessgericht in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren zu entscheiden.
2. Mindestanforderungen an den Einwand
Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg müssen jedoch die Einwendungen gewissen Mindestanforderungen genügen. Völlig unsubstantiierte, nicht einzelfallbezogene Einwendungen, wie etwa eine floskelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes oder die bloße Bemerkung, es werde die Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages geltend gemacht, würden hingegen nicht zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung führen. Deshalb sind nach Auffassung des LAG solche Einwendungen, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind, nicht zu berücksichtigen. Vielmehr muss nach den weiteren Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg der außergebührenrechtliche Einwand zumindest im Ansatz erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte. Deshalb sei die Darlegung von Umständen erforderlich, die auf die Besonderheiten des konkreten Falles bezogen sind und aus denen der materiell-rechtliche Einwand zumindest im Kern ersichtlich werde.
3. Offensichtlich unbegründete Einwendungen
Unberücksichtigt bleiben somit nach den weiteren Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg offensichtlich unbegründete oder offensichtlich halt- und substanzlose bzw. aus der Luft gegriffene Einwendungen. Hierbei sei allerdings große Zurückhaltung geboten. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren diene nämlich nicht zur Überprüfung materiell-rechtlicher Einwendungen. Dies habe zur Folge, dass Einwendungen nur dann als unbeachtlich angesehen werden können, wenn ihre Haltlosigkeit ohne Sachprüfung auf der Hand liege. Gleiches gelte, wenn die Einwendungen offensichtlich nur vorgeschoben worden seien, um eine Zahlung der Vergütung zu verzögern.
4. Die Umstände im Fall des LAG Berlin-Brandenburg
In Anlegung dieser Grundsätze kommt das LAG Berlin-Brandenburg zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine außergebührenrechtliche Einwendung vorgebracht hat, die nicht vollkommen unsubstantiiert sei. Bei seinem Vorbringen, ihm sei seitens seiner Rechtsanwälte eine auf 892,50 EUR begrenzte Vergütungsforderung für den Fall zugesagt worden, dass er die Gebühren im Ergebnis selbst tragen müsse, handele es sich um eine zu berücksichtigende außergebührenrechtliche Einwendung i.S.v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG.
Dem steht nach den weiteren Ausführungen des LAG nicht entgegen, dass eine solche Vereinbarung – wenn sie denn tatsächlich getroffen worden sei – unwirksam wäre. Dem Rechtsanwalt stehe nämlich gem. § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO die Möglichkeit der Ermäßigung oder des Erlasses der Vergütung für eine gerichtliche Tätigkeit weder von vornherein noch während der anwaltlichen Tätigkeit zur Verfügung. Allerdings sei es dem Rechtsanwalt, der eine solche Vereinbarung gleichwohl getroffen habe, gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Abrede gegenüber dem Mandanten zu berufen, der auf eine entsprechende Vereinbarung vertraut habe (s. OLG Köln RVGreport 2014, 120 [Hansens] für das Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 103 ff. ZPO).