So ein Tag, so wunderschön wie heute ...
Es ist wahr, dass der BGH mit seiner Rechtsprechung zu den Anrechnungsregeln bezüglich der Geschäftsgebühr der Anwaltschaft in den letzten Monaten wenig Freude gemacht hat. Gleichwohl war es der BGH, der in anderen Entscheidungen dem RVG immer wieder Geltung verschafft und untragbare Entscheidungen der Oberlandesgerichte abgeändert hat.
Nunmehr kommt es wieder zu einer Sternstunde des BGH am 19.5.2009:
Hier wird nicht nur eine vorangegangene Entscheidung vom 12.2.2009 konsequent fortgesetzt, wonach die Entscheidung des BGH zur Unangemessenheit von Vergütungsvereinbarungen, bei denen die gesetzliche Höchstgebühr um das 5-fache überschritten wird, relativiert wird. Zwar sieht der Senat nach wie vor keinen Anlass, von dieser Rspr. abzurücken, erneut bringt er aber zum Ausdruck, dass an den sehr hohen Anforderungen dieser Grundsatzentscheidung möglicherweise "nicht in vollem Umfange festgehalten werden kann" und insbesondere zeigt er auf, dass dort ein gemischtes Pauschal-Zeithonorar betroffen war, während in dem hier zu beurteilenden Fall ein reines Zeithonorar betroffen ist. Zutreffend wird der Hinweis erteilt, dass der Senat über ein reines Zeithonorar noch nicht endgültig entschieden habe und letztendlich öffnet er damit die Tür noch ein wenig weiter, die bereits das OLG Hamm aufgestoßen hatte.
Insbesondere unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BVerfG wird die für verfassungswidrig erklärte Rspr. des BGH nicht mehr haltbar sein.
Das allererfreulichste ist aber, dass der BGH dem OLG Düsseldorf endlich die überfällige Lektion in Sachen Vergütungsvereinbarung und Empfangsbekenntnis erteilt.
Über Jahre hinweg hat der 24. Senat des OLG Düsseldorf die nicht haltbare Auffassung vertreten, das Vorhandensein eines Empfangsbekenntnisses in einer Honorarvereinbarung bzw. einer Vergütungsvereinbarung hindere den Rechtsanwalt, die vereinbarte Vergütung geltend zu machen.
Dieser unhaltbaren Rspr. ist die Lit. wieder und wieder – leider bis heute vergeblich – entgegengetreten. So mancher Anwalt wurde aufgrund dieser Rechtsprechung um seine berechtigte Vergütungsnote gebracht.
Hierzu äußert sich der BGH völlig zutreffend mit deutlichen Worten:
"Das hier in Rede stehende Empfangsbekenntnis in Ziff. 6 bezieht sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede, deren Erhalt der Auftraggeber mit der angeführten Erklärung bestätigt, und kann sich auf nichts anderes beziehen."
Dem ist nichts hinzuzusetzen.
Man kann jetzt nur hoffen, dass der 24. Senat des OLG Düsseldorf aufgrund dieser klaren Worte jetzt einmal grundsätzlich seine Entscheidungspraxis bzgl. der Behandlung von Vergütungsvereinbarungen überdenkt.
Es ist nie zu spät, sich eines besseren zu besinnen, und dass dies auch für Oberlandesgerichte gilt, hat der 8. Senat des OLG Stuttgart erst unlängst in einer bemerkenswerten Entscheidung unter Beweis gestellt.
Herbert P. Schons