Der Kläger hat am 22.9.2008 (Montag) bei dem LG Mannheim gegen das ihm am 21.8.2008 zugestellte Urteil des AG Mannheim Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 23.9.2008 hat das LG den Parteien folgenden Hinweis erteilt: "Soweit ohne vollständige Kenntnis des Urteils erster Instanz und ohne Kenntnis der erstinstanzlichen Akten ersichtlich handelt es sich um eine Berufung in einer Wohnungseigentumssache i.S.d. § 43 Nr. 1–4 WEG. Gem. § 72 Abs. 2 S. 1 GVG ist das LG Karlsruhe alleiniges Berufungsgericht für derartige Verfahren", und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit am 2.10.2008 bei dem LG eingegangenen Schriftsatz hat sich die Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese gemeldet, die Verwerfung der Berufung als unzulässig beantragt und hierfür eine Begründung abgegeben. Der Kläger hat mit am 6.10.2008 eingegangenem Schriftsatz die Abgabe, hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das LG Karlsruhe beantragt. Das LG Mannheim hat mit Verfügung die Parteien darüber unterrichtet, dass es die Verweisung des Berufungsverfahrens an das LG Karlsruhe beabsichtige. Dem hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten widersprochen und hierfür eine Begründung abgegeben.
Das LG Mannheim hat die Sache nach § 281 ZPO an das LG Karlsruhe verwiesen. Am 20.11.2008 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, ohne das Rechtsmittel begründet zu haben. Mit Beschluss vom 21.11.2008 sind dem Kläger die durch die Berufung entstandenen Kosten auferlegt worden.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das AG u.a. eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV in Höhe von 969,60 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Die sofortige Beschwerde, mit welcher der Kläger die Herabsetzung auf eine 1,1-fache Verfahrensgebühr erstrebt hat, ist erfolglos geblieben.
Mit der von dem LG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel weiter.
II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das AG zu Recht eine 1,6-fache Verfahrensgebühr festgesetzt; denn die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe den Antrag auf Verwerfung der Berufung als unzulässig gestellt und ihn auch begründet, was zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen sei. Ferner folge die Erstattungsfähigkeit der 1,6-fachen Verfahrensgebühr daraus, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten der Verweisung der Sache an das LG Karlsruhe widersprochen und hierfür ebenfalls eine Begründung abgegeben habe. Auch dies sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Dem stehe die Entscheidung des BGH vom 3.7.2007 (VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723 [= AGS 2007, 537]) nicht entgegen, weil sie nicht eine Fallkonstellation wie die vorliegende im Auge habe, in welcher es um die Zulässigkeit der Berufung bzw. der Verweisung der Sache an ein anderes (Berufungs-)Gericht gehe.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
III. Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig. Aber sie ist nicht begründet, weil die Vorinstanzen zu Recht für die Vertretung der Beklagten in dem Berufungsverfahren die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV als erstattungsfähig angesehen haben.
1. Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV entsteht im Berufungsverfahren für das Betreiben des Geschäfts; hierzu gehört u.a. das Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht. Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich jedoch nach Nr. 3201 VV auf das 1,1-fache bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags; diese liegt u.a. dann vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt einen Sachanträge oder Sachvortrag enthaltenden Schriftsatz eingereicht hat (Nr. 3201 S. 1 Nr. 1 VV). Danach ist hier die 1,6-fache Verfahrensgebühr entstanden.
2. Hiervon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Beklagten diese Kosten von dem Kläger erstattet verlangen können, obwohl er die Berufung vor der Ankündigung eines Berufungsantrags und vor der Begründung des Rechtsmittels zurückgenommen hat. Denn die Erstattungsfähigkeit setzt nach § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO voraus, dass die den Antrag auf Verwerfung der Berufung und den Widerspruch gegen die beabsichtigte Verweisung der Sache an das LG Karlsruhe enthaltenden Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei nämlich nur insoweit beanspruchen, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BGH, Beschl. v. 3.7.2007 – VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723).