Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig; sie hat in der Sache überwiegend Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Es sind weitere erstattungsfähige Kosten zulasten der Klägerin festzusetzen, nämlich eine Verfahrensgebühr und eine 0,5-Terminsgebühr, beide ausgelöst nach den Vorschriften des RVG.
Der Beklagte hat seine Prozessbevollmächtigte spätestens Anfang 2004 mit seiner anwaltlichen Vertretung in dem Rechtsstreit auf Schadensersatz aus einem Unfall vom 1.2.2002 beauftragt. Die Beklagtenvertreterin hat sich mit Schriftsatz vom 16.2.2004 bestellt und Widerklage mit Schriftsatz vom 4.3.2004 gefertigt. Zu diesem Zeitpunkt galten die Vorschriften der BRAGO. Durch die Tätigkeit der Beklagtenvertreterin ist eine Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (10/10-Gebühr) ausgelöst worden.
Nach dem Tod des vormaligen Klägers F.L. dauerte die Aussetzung des Verfahrens vom 14.6.2004 bis zum 28.12.2007. Unter letztgenanntem Datum ist der Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.10.2007 bei Gericht eingegangen, wonach der Rechtsstreit durch die Alleinerbin des Klägers, Frau M. L, fortgesetzt werden solle. Das Verfahren war mithin mehr als zwei Jahre und sechs Monate ausgesetzt.
Durch die von der Beklagtenvertreterin entfaltete Tätigkeit nach Aufnahme des Verfahrens sind erneut Gebühren ausgelöst worden, und zwar eine Verfahrensgebühr (1,3-Gebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV) sowie eine Terminsgebühr (0,5-Gebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3105 VV) durch Wahrnehmung des Termins vom 13.4.2008.
Entgegen der Ansicht des LG ist die Beklagtenvertreterin nach der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht "in derselben Angelegenheit" für den Beklagten tätig geworden; vielmehr gilt die Tätigkeit der Beklagtenvertreterin als neue Angelegenheit (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG entsprechend).
Es ist zwar richtig, dass das Verfahren nach der Aufnahme eines nach §§ 239 ff. ZPO unterbrochenen bzw. ausgesetzten Rechtsstreites mit dem unterbrochenen Verfahren zusammen dieselbe Angelegenheit darstellt. Gleiches gilt bei Fortsetzung des Rechtsstreits für die Erben durch den Prozessbevollmächtigten des Erblassers, da durch den Tod des Auftraggebers des (vormaligen) Klägers weder der Auftrag noch die Vollmacht erlöschen (Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 2002, § 13 Rn 28 ff.). Der in § 13 Abs. 5 S. 1 BRAGO und § 15 Abs. 5 S. 1 RVG normierte Grundsatz, dass der weitere Auftrag für einen Anwalt in derselben Angelegenheit nicht zu gesonderten Gebühren im Vergleich zum Gesamtauftrag führt, erfährt allerdings in § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO bzw. in § 15 Abs. 5 S. 2 RVG eine Einschränkung. Liegen nämlich zwischen der Erledigung des ersten und der Erteilung des Weiteren Auftrages zwei volle Kalenderjahre, so gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit. Der Grund für diese Regelung ist die Erwägung, dass der Rechtsanwalt sich nach längerer Zeit wieder vollkommen neu in die Sache einarbeiten muss, so dass eine Arbeitsersparnis mit dem vorhergehenden Auftrag nicht verbunden ist. Es wird daher hinsichtlich des weiteren Auftrages das Vorliegen einer neuen Angelegenheit fingiert, womit der Anwalt sämtliche Gebühren gesondert in Rechnung stellen kann. Die Zweijahresfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorangegangene Auftrag erledigt worden ist, mithin hier mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 (Goebel/Gottwaldt, Berliner Kommentar zum RVG, Aufl. 2004, § 15 Rn 43; OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.5.2002–8 W 640/01; OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.1.2004–13 W 227/04).
Als "Erledigung" i.S.d. § 13 Abs. 5 BRAGO bzw. § 15 Abs. 5 RVG ist nicht der endgültige Abschluss einer rechtlichen Angelegenheit zu verstehen. Vielmehr soll die Fälligkeit der Vergütung nach § 16 BRAGO bzw. § 8 RVG maßgeblich sein. In beiden Vorschriften ist als der die Fälligkeit der Vergütung auslösende Zeitpunkt u.a. ausdrücklich das Ruhen des Verfahrens über mehr als drei Monate genannt. Führt der Prozessbevollmächtigte eine "erledigte" Angelegenheit mit einer zeitlichen Unterbrechung von mehr als zwei Kalenderjahren fort, so fingiert das Gesetz dieses als Auftrag zu einer neuen Angelegenheit (OLG Stuttgart, a.a.O.). Dies wird dem Umstand gerecht, dass ein Rechtsanwalt sich in der Regel vor Ablauf von zwei Kalenderjahren vollständig neu in ein Mandat einarbeiten muss und demzufolge eine weitere Tätigkeit ausgelöst wird (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., § 15 Rn 103).
So liegt der Fall auch hier.
Es sind keine Umstände ersichtlich, wonach während des Zeitraumes von drei Jahren und sechs Monaten die Beklagtenvertreterin ohnehin mit der Angelegenheit befasst gewesen wäre bzw. eine außergerichtliche Fortsetzung ihrer Tätigkeit erforderlich geworden wäre (so aber der vom OLG Nürnberg entschiedene Fall mit Beschl. v. 26.1.2004–13 W 227/04).
2. Ohne Erfolg bleibt die sofortige Beschwerde, soweit der Beklagte die Festsetzung von Reisekosten und Übernachtungskosten für die Wahrnehmung des Termins vor dem LG Neuruppin durch seine Prozessbevollmächtigte begehrt.
Zwar galt nach Wiederauf...