Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 12.08.2008; Aktenzeichen 1 O 552/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 12. August 2008 nebst der berichtigten Fassung vom 20. Oktober 2008 - 1 O 552/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 30. April 2008 sind von der Klägerin an Kosten 3.356,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) seit dem 16. Mai 2008 an den Beklagten zu erstatten.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 70 %, der Beklagte 30 %.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 2.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der verstorbene Kläger F. L. hat mit der am 28. Februar 2004 zugestellten Klage den Beklagten, wohnhaft in N., auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen.

Mit Schriftsatz vom 13. April 2004 hat der Klägervertreter mitgeteilt, dass der Kläger F. L. verstorben ist.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2004 hatte die Beklagtenvertreterin, damals mit Kanzleisitz in P., mitgeteilt, dass sie den Beklagten im Rechtsstreit vertrete.

Auf Antrag des Klägervertreters hat das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 14. Juni 2004 die Aussetzung des Verfahrens angeordnet.

Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 6. September 2004 mitgeteilt, dass sie ihre Anwaltskanzlei nach I. verlegt habe.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2007 hat der Klägervertreter beantragt, dem Rechtsstreit Fortgang zu geben; die Alleinerbin des Klägers, Frau M. L., nehme den Rechtsstreit auf. Die Ehefrau des verstorbenen Klägers war mit Testament von 23. Oktober 1984 zur Alleinerbin nach F. L. eingesetzt worden.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30. April 2008 vor dem Landgericht Neuruppin ist für die Klägerin niemand, der Beklagte in Person nebst seiner Prozessbevollmächtigten erschienen.

Mit Versäumnisurteil vom 30. April 2008 sind der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.

Der Beklagte hat um Festsetzung seiner außergerichtlichen Kosten mit Antrag vom 19. Juni 2008 nachgesucht.

Er begehrt die Festsetzung einer Prozessgebühr (10/10 Gebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO), einer Verfahrensgebühr (1,3 Gebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG) einer Terminsgebühr (0,5 Gebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3105 VV RVG), einer Post- und Telekommunikationspauschale, sowie einer Dokumentenpauschale, Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld, Übernachtungskosten sowie Umsatzsteuer auf sämtliche Gebühren und Kosten in Höhe von 19 %. Insgesamt hat der Beklagte um Festsetzung von 4.205,58 EUR nachgesucht.

Das Landgericht Neuruppin hat mit Beschluss vom 12. August 2008 die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.412,10 EUR festgesetzt. Das Landgericht hat für erstattungsfähig erachtet eine 10/10 Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO - diese reduziert um 10 % nach Maßgabe Nr. 26a S. 2 des Einigungsvertrages - in Höhe von 941,40 EUR, sowie einer Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO in Höhe von 20 EUR , ferner eine 5/10 Verhandlungsgebühr nach §§ 11, 33 Abs. 1 S. 1 BRAGO in Höhe von 470,70 EUR.

Gegen diesen ihm am 28. August 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10. September 2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten. Dieser begehrt die Festsetzung der Umsatzsteuer, sowie die Festsetzung der Gebühren nach RVG, wie von ihm angemeldet, ferner die Erstattung von Reisekosten.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2008 hat das Landgericht Neuruppin der Beschwerde teilweise abgeholfen und weitere erstattungsfähige Kosten in Höhe von 243,25 EUR (Umsatzsteuer) festgesetzt.

Im Übrigen hat das Landgericht Neuruppin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig; sie hat in der Sache überwiegend Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Es sind weitere erstattungsfähige Kosten zu Lasten der Klägerin festzusetzen, nämlich eine Verfahrensgebühr und eine 0,5 Terminsgebühr, beide ausgelöst nach den Vorschriften des RVG.

Der Beklagte hat seine Prozessbevollmächtigte spätestens Anfang 2004 mit seiner anwaltlichen Vertretung in dem Rechtsstreit auf Schadensersatz aus einem Unfall vom 1. Februar 2002 beauftragt. Die Beklagtenvertreterin hat sich mit Schriftsatz vom 16. Februar 2004 bestellt und Widerklage mit Schriftsatz vom 4. März 2004 gefertigt. Zu diesem Zeitpunkt galten die Vorschriften der BRAGO. Durch die Tätigkeit der Beklagtenvertreterin ist eine Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (10/10 Gebühr) ausgelöst worden.

Nach dem Tod des vormaligen Klägers F. L. dauerte die Aussetzung des Verfahrens vom 14. Juni 2004 vom 28. Dezember 2007. Unter letztgenanntem Datum ist der Schriftsatz des Klägervertreters vom 27. Oktober 2007 bei Gericht eingegangen, wonach der Rechtsstreit fortgesetzt werden ...

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