Der Antragstellervertreter und Beschwerdegegner hat sich zunächst mit einer Erinnerung gegen die Absetzung der Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV im Rahmen der Abrechnung der Vergütung als beigeordneter Anwalt für die Mitwirkung an einem Vergleich der Parteien über den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs gewendet. Daraufhin hat das AG mit dem angefochtenen Beschluss durch den zuständigen Richter gem.§ 56 Abs. 1 S. 1 RVG die Einigungsgebühr bewilligt.
Die dagegen gerichtete, vom AG zugelassene Beschwerde der Staatskasse ist gem. § 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Staatskasse ist zuzugeben, dass sich die Vereinbarung, an der ein Anwalt mitgewirkt hat, nicht ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränken darf (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV). In der neueren Rspr. ist allerdings streitig, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen im Einzelfall die Vereinbarung über den Verzicht auf eine Durchführung des Versorgungsausgleichs die Einigungsgebühr auslöst. Sofern noch unklar ist, ob ein Ausgleichsanspruch bestand und wer ausgleichspflichtig sein würde, wird weithin angenommen, die Einigungsgebühr falle an (OLG Zweibrücken – 6 WF 73/09, OLGR 2009, 581 [= AGS 2009, 486]; OLG Naumburg, 3 WF 229/08, OLGR 2009, 429 [= AGS 2009, 222]; OLG Köln NJW 2009, 237; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1463 f. [= AGS 2008, 172]; OLG Celle FamRZ 2007, 2001; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Nr. 1000 Rn 186 ff. m. w. Nachw.), weil dann beide Parteien wechselseitig auf ungewisse Ansprüche verzichten.
Soweit allerdings – wie im vorliegenden Fall – der Verzicht im Hinblick darauf vereinbart wird, dass sich nach erteilten Auskünften nur ein geringer Ausgleichsbetrag ergeben hat, geht die überwiegende Meinung dahin, eine Einigungsgebühr entstehe nicht, zumal beim bisherigen "Einmalausgleich" nach § 1587b BGB a.F. letztlich immer nur eine Partei verzichtet (OLG Hamm, Beschl. v. 29.3.2007–6 WF 91/07, v. 8.1.2007–6 WF 171/06, u. v. 25.1.2007–6 WF 360/06, OLGR 2007, 230 f.; i.d.S. auch OLG Stuttgart – 8 WF 104/06, FamRZ 2007, 232; OLG Karlsruhe – 16 WF 108/06, FamRZ 2007, 843 [= AGS 2007, 135]).
Diese Rspr., die zum alten Versorgungsausgleichsrecht ergangen ist, kann jedoch unter der Geltung des neuen Versorgungsausgleichsgesetzes nicht beibehalten werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch nach dem bis 31.8.2009 maßgeblichen Recht zu treffen war.
Nach §§ 10 ff. VersAusglG ist künftig ein Hin- und Herausgleich für jedes einzelne Anrecht der Beteiligten vorzunehmen, das heißt, das Prinzip des Einmalausgleichs, auf dem die bisherige herrschende Meinung beruhte, besteht nicht mehr. Das AG weist zutreffend darauf hin, dass Entscheidungen, die nach dem bisherigen Recht getroffen worden sind, gem. § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG einer Abänderung unterliegen können. Bei einer wesentlichen Änderung des Ausgleichswertes für auch nur ein Anrecht ist dann im Wege einer Totalrevision nach dem neuen Recht zu entscheiden. Das bedeutet, in jedem Fall eines generellen Verzichts beider Parteien auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs handelt es sich nicht nur um einen einseitigen Verzicht einer Partei, sondern im Hinblick auf die ansonsten jederzeit noch denkbare Umstellung von Altentscheidungen auf das neue Recht immer um einen wechselseitigen Verzicht zur Beseitigung einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis.
Nach allem ist der Auffassung des AG zu folgen, dass die Einigungsgebühr entstanden und antragsgemäß festzusetzen ist.