1. Erteilungsverfahren

Das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zählt für den Anwalt nicht mehr nach § 19 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 9 RVG zum Ausgangsverfahren, sondern ist bereits eine Vollstreckungshandlung i.S.d. Vorbem. 3.3.3 Nr. 1 VV. Der Anwalt erhält hierfür eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV nebst Auslagen und Umsatzsteuer.

Werden zugleich mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, liegt nur eine Angelegenheit vor.[1] Werden dagegen nacheinander mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, liegen jeweils gesonderte Angelegenheiten vor.

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 25 Abs. 1 RVG. Maßgebend ist der Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich Zinsen und eventuell vorausgegangener Vollstreckungskosten.[2] Der Wert ist gegebenenfalls auf Antrag eines Beteiligten nach § 33 RVG festzusetzen.

2. Nachfolgende Vollstreckung

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 RVG gilt das Verfahren auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung als besondere Angelegenheit, so dass der Anwalt hierfür die Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV gesondert neben den Gebühren für die anschließende Vollstreckung erhält. Das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist nicht lediglich eine Vorbereitungshandlung i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG.

 
Praxis-Beispiel

Der Anwalt wird beauftragt, wegen einer Geldforderung die Mobiliarvollstreckung zu betreiben. Da der Originaltitel beim Schuldner verloren gegangen ist, wird der Anwalt vorab beauftragt, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen.

Es liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor. Das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist gegenüber der Durchführung der Zwangsvollstreckung eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 RVG), so dass die Gebühren zweimal entstehen. Werden die Kosten für die weitere vollstreckbare Ausfertigung im Rahmen der Mobiliarvollstreckung als notwendige Vollsteckungskosten (s.u. III.) mit geltend gemacht, erhöht dies den Gegenstandswert der nachfolgenden Vollstreckung.

[1] AnwK-RVG/Wolf, 5. Aufl. 2010, § 18 Rn 45.
[2] OLG München JurBüro 1998, 326.

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