Zwar hat das OLG gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) GVG in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über Beschwerden gegen Entscheidungen der AG zu entscheiden. Außerdem gelten für das Verfahren der Bewilligung von Beratungshilfe die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, § 5 BerHG.
Die sofortige Beschwerde war gleichwohl unstatthaft. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Rechtsmittel in erster Linie die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe. Gegen die Entscheidung des gem. § 24a Abs. 1 Nr. 1 RPflG zuständigen Rechtspflegers, mit der Beratungshilfe abgelehnt wird, ist jedoch nach der eindeutigen Regelung in § 6 Abs. 2 BerHG nur die unbefristete Erinnerung durch den Rechtsuchenden gem. § 11 Abs. 1 S. 1 RPflG statthaft. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, hat er die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 2 RPflG dem Richter vorzulegen, der über die Erinnerung endgültig entscheidet. Ein Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung ist nicht gegeben. Eine Vorlage der Erinnerung an das Rechtsmittelgericht ist ebenso wenig möglich wie eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsrichters (vgl. Senat, Beschl. v. 15.2.2010–2 W 56/10; OLG Hamm Rpfleger 1984, 291; OLG Schleswig Rpfleger 1983, 489; OLG Stuttgart JurBüro 2007, 434 = OLGR 2007, 871 = Rpfleger 2007, 613 = MDR 2007, 1400 = Justiz 2007, 389 = RVGreport 2007, 265; JurBüro 1984, 124; BayObLG JurBüro 1986, 21; BayObLGZ 1993, 253; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 18. Aufl., Nr. 2500 Rn 15; Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., Vor 2.5 Rn 45). Es war der erklärte Wille des Gesetzgebers, dass der Richter am AG abschließend über die Erinnerung entscheiden sollte (vgl. Schoreit/Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe, 9. Aufl., § 6 BerHG, Rn 3).
Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass es zahlreiche Beschwerdeentscheidungen von Rechtsmittelgerichten gibt, die sich mit der Höhe der Festsetzung der Vergütung für die auf der Grundlage eines Berechtigungsscheins gewährte Beratungshilfe gibt und dass in diesen Entscheidungen auch die Frage behandelt worden ist, ob die Gebühren nach Nrn. 2500 ff. VV mehrmals entstehen, wenn in mehreren Angelegenheiten Beratungshilfe gewährt wird. Im vorliegenden Fall ist der in der Beschwerdeschrift enthaltene Festsetzungsantrag jedoch nur Annex der mit dem Rechtsmittel in erster Linie erstrebten nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe. Da der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe rechtskräftig abgelehnt worden ist, entfällt zugleich die Grundlage für eine Festsetzung von Gebühren für die von der Ablehnung betroffenen Beratungshilfeangelegenheiten, so dass der Antrag ins Leere geht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der Fallkonstellation die der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des OLG Köln v. 9.2.2009 (16 Wx 252/08) zugrunde lag.
Dort war die Verfahrensbevollmächtigte der Rechtsuchenden, die zugleich Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin im Vergütungsfestsetzungsverfahren gewesen ist, im Rahmen der für die Rechtsuchende erfolgten Beratungshilfe in vier selbstständigen familienrechtlichen Angelegenheiten tätig geworden.
Der Senat hat auch nicht zu entscheiden, ob dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Rahmen der im Verfahren 23 II 1084/09 bewilligten Beratungshilfe über die bereits gewährte Vergütung hinaus wegen der von ihm geltend gemachten Tätigkeit in insgesamt drei verschiedenen Angelegenheiten weitere Vergütungsansprüche gegen die Landeskasse zustehen. Der entsprechende Antrag wäre in dem Verfahren 23 II 1084/09 gem. §§ 44, 55 RVG, 4 BerHG bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des AG zu stellen. Wegen der möglichen Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über den Antrag wird auf §§ 56 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 4 RVG hingewiesen.
Nachdem die Beschwerde unstatthaft war, hat der Senat davon abgesehen, die Landeskasse am Verfahren zu beteiligen, was das AG unterlassen hat.
Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit für das nach dem BerHG vorgesehene Rechtsbehelfsverfahren nur für statthafte Verfahren gilt. Die kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (vgl. BGH, Beschl. v. 14.6.2007 – V ZB 42/07 m. w. Nachw.; OLG Koblenz MDR 2004, 709 m. w. Nachw.). Die Höhe der Gebühr folgt aus § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO.