Das zulässige Rechtsmittel ist hinsichtlich der Säumniskosten unbegründet; im Übrigen (Anrechnung der Geschäftsgebühr) hat es Erfolg.
a) Für die Klägerin sind wegen der Säumnis der Beklagten im schriftlichen Vorverfahren keine Mehrkosten angefallen. Auf den fristgemäßen Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist beim LG streitig verhandelt worden. Dadurch ist für beide Anwälte eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entstanden. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dass es sich bei dem Verfahren vor und nach dem Versäumnisurteil um dieselbe Angelegenheit handelt, steht außer Zweifel. Die zunächst angefallene 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV ist in der höheren Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV aufgegangen (vgl. Bischof, RVG, 3. Aufl., Rn 43 zu Nr. 3105 VV und Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., Rn 2 zu § 344 ZPO). Das erschließt sich auch daraus, dass die früher maßgebliche Bestimmung des § 38 Abs. 2 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen die Gebühr für die zum Versäumnisurteil führende Verhandlung gesondert erhielt, nicht in das RVG übernommen worden ist. Nach dem RVG wird die Säumnis einer Partei nicht mehr kostenrechtlich sanktioniert, wenn eine streitige Verhandlung nachfolgt. Der Rechtspfleger hat demnach richtig entschieden.
Die von der sofortigen Beschwerde zitierte Kommentierung bei Gerold/Schmidt besagt nichts Gegenteiliges.
b) Das Rechtsmittel ist begründet, soweit die Klägerin sich gegen die Auffassung des Rechtspflegers wendet, im Vergleich sei die Geschäftsgebühr für die vorprozessuale Anwaltstätigkeit tituliert und daher anzurechnen.
Zutreffend geht das LG allerdings davon aus, dass § 15a Abs. 2 RVG in allen laufenden Verfahren anzuwenden ist. Das hat der Senat bereits entschieden. Auf den in AGS 2009, 420 abgedruckten Beschl. v. 1.9.2009 (14 W 553/09) wird verwiesen.
Nach § 15a Abs. 2 RVG kann sich ein Dritter (hier: die Beklagte) auf die Anrechnung aber nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, beide Gebühren im selben Verfahren gegen ihn geltend gemacht wurden (beide Varianten scheiden hier aus) oder wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht.
Das LG hat einen Vollstreckungstitel darin gesehen, dass unter Nr. 2. des Vergleichs im Berufungsverfahren geregelt ist, durch die Parteivereinbarung sei "der Rechtsstreit umfassend und in allen Einzelpunkten endgültig erledigt".
Das begegnet durchgreifenden Bedenken. Der (vermeintlich titulierte) materiell-rechtliche Erstattungsanspruch hat auf den prozessualen Erstattungsanspruch der Klägerin zunächst keinen unmittelbaren Einfluss. Die Verfahrensgebühr gehört (ungekürzt) weiterhin zu den Kosten des Rechtsstreits. Eine Titulierung der Gebühr nach Nr. 2300 VV durch den Vergleich würde voraussetzen, dass der zur Abgeltung (einerseits der Hauptforderung und andererseits der Geschäftsgebühr) zu zahlende Betrag aufgegliedert oder der auf die Geschäftsgebühr entfallende Teilbetrag zumindest quotenmäßig bestimmt worden wäre. Ohne diese Festlegung ist nicht zu ersehen und auch nicht zu bestimmen, in welchem Umfang der titulierte Vergleichsbetrag von 10.000,00 EUR auf vorgerichtliche Kosten der Klägerin entfallen und dementsprechend angerechnet werden soll. Die Annahme, dass das Berufungsgericht bei seiner Vergleichsanregung davon ausging, in dem Betrag von 10.000,00 EUR sei die eingeklagte Geschäftsgebühr in vollem Umfang enthalten, liegt fern. Ebenso wenig kann ein entsprechender Rechtsbindungswille der Parteien unterstellt werden. Die Formulierung "in allen Einzelpunkten" bezieht sich nach dem Gesamtzusammenhang wohl nur auf die Schadenspositionen der Hauptforderung (vgl. zum Ganzen Schneider, AGS 2010 Heft 5 Seite II m. w. Nachw.).
Da eine Anrechnung nach alledem nicht möglich ist, durfte die Verfahrensgebühr auf Klägerseite nicht hälftig gekürzt werden. Deren erstattungsfähige Kosten erster Instanz erhöhen sich daher um den Kürzungsbetrag von 729,95 EUR. Da die Beklagte davon nach der Kostenvereinbarung im Vergleich lediglich 1/5 zu tragen hat, ergibt sich bei den Kosten erster Instanz ein um 145,99 EUR niedrigerer Erstattungsbetrag.
Dieser Erfolg der Beschwerde hat im Verhältnis zum Hauptangriff (Säumniskosten von 561,50 EUR) kein Gewicht, das eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr erfordert. Die Klägerin hat daher die gesamten Gerichtskosten zu tragen (Nr. 1812 GKG-KostVerz.).
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz