Die von der Rechtspflegerin festgesetzte Einigungsgebühr ist nicht entstanden und damit auch nicht erstattungsfähig. Die Einigungsgebühr entsteht nach Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiellrechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. Während die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO durch die Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte, soll durch die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honoriert und dadurch ein Anreiz geschaffen werden, diesen Weg der Erledigung des Rechtsstreits zu beschreiten. Die Einigung entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat (BGH NJW 2006, 1523, 1524 [= AGS 2006, 403]; BGH NJW-RR 2007, 359 = JurBüro 2007, 73 [= AGS 2007, 57]).
a) Eine einseitige prozessuale Gestaltungserklärung wie eine Klagerücknahme und die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung des Prozessgegners hierzu beinhalten als solche keine Vereinbarung i.d.S. und führen damit grundsätzlich nicht zur Entstehung einer Einigungsgebühr für die beteiligten Prozessbevollmächtigten. Der Kläger weist jedoch zu Recht darauf hin, dass etwas anderes dann gilt, wenn die Parteien über die Klagerücknahme und die Zustimmung der beklagten Partei oder einen Verzicht der Beklagten auf einen Kostenantrag eine Vereinbarung treffen, also einen Vertrag schließen (Senat JurBüro 1992, 322 = AnwBl 1993, 43; OLG Koblenz JurBüro 2006, 638 [= AGS 2006, 539]; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Nr. 1000 Rn 41, 42; Hartmann, KostG, 40. Aufl., Nr. 1000 VV Rn 9 und Rn 32, Stichwort "Klagerücknahme"). Der Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis i.S.d. Nr. 1000 VV beseitigt wird, kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn inhaltlich etwas anderes als ein bloßes Anerkenntnis oder ein bloßer Verzicht durch eine der Parteien vereinbart wird.
b) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu 2) die Klageforderung in vollem Umfang bezahlt und damit im Ergebnis anerkannt. Der Umstand, dass die Beklagten sich gleichzeitig zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärt und auf einen Kostenantrag verzichtet haben, stellt keine die Einigungsgebühr auslösende vertragliche Einigung dar (vgl. OLG Köln MDR 2006, 539). Diese Erklärungen hat die Beklagte zu 2) nämlich ersichtlich allein mit dem Ziel abgegeben, eine Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr nach der Nr. 1211 Nr. 1 oder Nr. 4 GKG-KostVerz. zu erreichen (Senatsbeschl. v. 24.6.2008–11 W 1606/08). Nach der vollständigen Bezahlung der Klageforderung hatte der Kläger, wenn er nicht Kostennachteile erleiden wollte, ohnehin nur noch die Möglichkeit, die Klage zurückzunehmen oder die Hauptsache für erledigt zu erklären. In beiden Fällen war aufgrund der von der Beklagten zu 2) abgegebenen Erklärungen gesichert, dass der Kläger keinerlei Kosten zu tragen haben würde. Von einer Mitwirkung des Klägers bzw. von dessen Prozessbevollmächtigten an einer einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits, durch die eine Einigungsgebühr entstanden wäre, kann somit nicht ausgegangen werden.