- Die Verfahrensbevollmächtigte erhält im finanzgerichtlichen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eine 1,6-Verfahrensgebühr.
- Die Erhöhung nach Nr. 1008 VV um 0,3 für jede weitere Person ist keine eigenständige Gebühr.
- Für die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV gilt nicht die Regelung in § 13 Abs. 2 RVG für den Mindestbetrag einer Gebühr.
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