1. Die Verfahrensbevollmächtigte erhält im finanzgerichtlichen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eine 1,6-Verfahrensgebühr.
  2. Die Erhöhung nach Nr. 1008 VV um 0,3 für jede weitere Person ist keine eigenständige Gebühr.
  3. Für die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV gilt nicht die Regelung in § 13 Abs. 2 RVG für den Mindestbetrag einer Gebühr.

Niedersächsisches FG, Beschl. v. 18.1.2010–7 KO 10/09

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