Zunächst einmal war der Anwalt mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragt. Diese Tätigkeit stellt gegenüber dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine gesonderte Angelegenheit dar.

Der Anwalt erhält für die Zwangsvollstreckung eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV.

Maßgebender Gegenstandswert ist der Wert der Forderung einschließlich der bis dahin aufgelaufenen Zinsen und Kosten (§ 25 Nr. 1 RVG).

Durch den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung ist ferner eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV entstanden. Da ein Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher anhängig war, ist nur die nach Nr. 1003 VV auf 1,0 ermäßigte Einigungsgebühr angefallen (Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 1003 VV).

Dass sich der Schuldner letztlich bereit erklärt hat, die gesamte Forderung einschließlich Zinsen und Kosten zu zahlen, ist insoweit unerheblich. Es liegt kein Anerkenntnis i.S.d. Anm. zu Nr. 1000 VV vor. Der Gläubiger hat nämlich nachgegeben, indem er nicht auf die sofortige Zahlung seiner fälligen Forderung bestanden, sondern sich mit einer Ratenzahlung einverstanden erklärt hat. Ein solches einseitiges Nachgeben reicht nach zutreffender Auffassung aus.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?