Für die Tätigkeit im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde erhält der Rechtsanwalt gem. § 37 Abs. 2 RVG eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV. Bei mehreren Verfassungsbeschwerden entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 3206 VV dabei mehrfach, wenn die Verfahren verschiedene Angelegenheiten bilden, vgl. § 15 Abs. 2 RVG. Nach std. Rspr. des BVerfG liegen allerdings keine verschiedenen Angelegenheiten vor, wenn die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden und zwischen den Begehren ein innerer Zusammenhang besteht. Wegen § 7 Abs. 1 RVG erhält der Rechtsanwalt, der in demselben Verfassungsbeschwerdeverfahren für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Verfahrensgebühr Nr. 3206 VV daher nur einmal.
Im Leitsatz der Entscheidung des BVerfG ist zwar von verschiedenen Angelegenheiten die Rede. Gemeint ist hiermit aber, dass Verfassungsbeschwerden mehrerer Mandanten gegen denselben Akt der öffentlichen Gewalt verschiedene Gegenstände i.S.v. Nr. 1008 VV betreffen.
Die Begriffe "Angelegenheit" und "Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit" sind nämlich voneinander zu trennen. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen zur konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird aus dem Recht oder Rechtsverhältnis gebildet, auf das sich die jeweilige Tätigkeit des Anwalts bezieht. Regelmäßig wird deshalb auf Seiten der angreifenden Parteien das Vorliegen desselben Gegenstandes für mehrere Auftraggeber nur angenommen, wenn diese ein einheitliches Recht in gemeinschaftlicher Trägerschaft, insbesondere als Gesamt- oder Gesamthandsgläubiger, geltend machen. Selbstständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen dagegen nicht den Begriff desselben Gegenstandes.
Vorliegend war der Rechtsanwalt beauftragt, mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Eigentumsrechts jedes der beiden Beschwerdeführer geltend zu machen. Insoweit hat das BVerfG erneut entschieden, dass Verfassungsbeschwerden mehrerer Auftraggeber nicht denselben Gegenstand betreffen, auch wenn sie gegen denselben Akt der öffentlichen Gewalt gerichtet sind und demgemäß im Antrag übereinstimmen.
Ist der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig und betrifft der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit verschiedene Gegenstände, erfolgt bei Wertgebühren keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV, sondern gem. § 22 Abs. 2 RVG eine Zusammenrechnung der Werte der einzelnen Gegenstände. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist diese Wertzusammenrechnung jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, sondern muss gem. § 37 Abs. 2 S. 2 RVG bei der gem. § 14 Abs. 1 RVG vorzunehmenden Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt werden.
Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert, Willich