Durch das 2. KostRMoG ist, abgesehen von der Erhöhung der Gebührtentabelle in § 13 RVG, keine inhaltliche Änderung eingetreten. Es entstehen daher Gebühren nach Nr. 3100 ff. VV. Dabei handelt es sich bei dem Arrestverfahren und der Hauptsache stets um verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 4 Buchst a) RVG), sodass die Gebühren und auch die Auslagen (z. B. Nr. 7002 VV) gesondert geltend gemacht werden können.

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