Das SG Fulda positioniert sich wieder zu der Frage, ob in einem sozialgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr entsteht, wenn der Rechtsanwalt mit dem Vertreter der Beklagtenbehörde Vergleichsgespräche telefonisch führt. Während das LSG Thüringen (Beschl. v. 21.3.2012 – L 6 SF 238/12 B) ein solches Telefonat für das Entstehen einer Terminsgebühr ausreichen lässt, meint das Hessische LSG (Beschl. v. 20.4.2011 – L 2 SF 311/09 E), dass ein Telefonat hierfür nicht ausreiche, da es vom Umfang und der Intensität nicht mit einem gerichtlichen Termin vergleichbar sei.

Das SG Fulda folgt seinem Obergericht nicht. Auf die Intensität und den Umfang eines Termins komme es bei der Frage "ob" eine Terminsgebühr entstehe nicht an, wohl aber, bei Betragsrahmengebühren, bei der Bestimmung der Gebührenhöhe. Auch der Vergleich mit den Wertgebühren ist zwingend. Hier entsteht durch einen "Mindesttermin", etwa wenn bloß ein Antrag gestellt wird, eine Terminsgebühr. Die Entscheidung des SG Fulda verdient im Hinblick auf die Neuregelung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV durch das 2. KostRModG besondere Aufmerksamkeit. Der Gesetzgeber hat nämlich dadurch, dass jetzt ausdrücklich zwischen gerichtlichem Termin einerseits und außergerichtlichem Termin und außergerichtlicher Besprechung andererseits unterschieden wird, sehr deutlich gemacht, dass die gerichtlichen Termine und die außergerichtlichen Termine und Besprechungen gleichwertig sind und zum Entstehen einer Terminsgebühr führen. In sozialrechtlichen Angelegenheiten ist dies besonders wichtig, da durch eine Änderung der Anmerkung zu Nr. 3106 VV keine "fiktive" Terminsgebühr mehr entsteht, wenn das Gericht durch Beschluss entscheidet. "Fiktive" Terminsgebühren sollen nach der Neuregelung nur noch in solchen Verfahren entstehen, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Dies bedeutet aber, dass der Rechtsanwalt nur dann eine Terminsgebühr verdient, wenn ausnahmsweise in diesem Eilverfahren gerichtlich verhandelt wird oder eine Terminsgebühr wegen der Teilnahme an einer außergerichtlichen Besprechung, die auf die gütliche Einigung zielt, entsteht.

Das SG Fulda musste sich auch mit der Frage befassen, ob die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist. Der Beschwerdewert in Höhe von 200,00 EUR war nicht erreicht. Das SG verneint diese Frage mit einer zutreffenden Begründung. Rechtsmittelrechtlich ist zwischen dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einerseits und dem Zulassungsgrund der Divergenz andererseits zu unterscheiden. Nach § 33 Abs. 2 RVG ist die Beschwerde aber nur wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, nicht jedoch wegen Divergenz. Die Beschwerde wäre aber zuzulassen gewesen, wenn auf den vorliegenden Rechtsstreit schon das neue Gebührenrecht anzuwenden gewesen wäre.

Martin Schafhausen, Rechtsanwalt, Frankfurt am Main

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