1. Durch ein Telefonat eines Rechtsanwalts mit dem gegnerischen Beteiligten, das auf eine vergleichsweise Erledigung eines Rechtsstreits gerichtet ist, entsteht unabhängig von Umfang und Intensität des Gesprächs (auch) ohne Beteiligung des Gerichts die Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV (Abweichung von Hessisches LSG, Beschl. v. 20.4.2011 – L 2 SF 311/09 E).
  2. Eine Zulassung der Beschwerde gem. §§ 33 Abs. 3, 56 RVG wegen Divergenz zu ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt nicht in Betracht; die Divergenzzulassung ist im Rechtsmittelrecht kein Unterfall grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage.

SG Fulda, Beschl. v. 1.7.2013 – S 4 SF 92/12 E

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