Die Rechtspflegerin hat zu Recht und mit zutreffender Begründung nur eine 0,5-Terminsgebühr gem. Nr. 3105 VV zugunsten des Erinnerungsführers festgesetzt.
Die Reduzierung der in Nr. 3104 VV vorgesehenen 1,2-Terminsgebühr durch Nr. 3105 VV auf 0,5 soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen deutlich geringeren Arbeitsaufwand hat, wenn er sich in einem Termin nicht argumentativ mit dem Gegner seines Mandanten auseinandersetzen muss und wenn auf seinen Antrag nur ein – echtes – Versäumnisurteil ergeht. In einem vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO, in welchem auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen wird, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen noch geringeren Arbeitsaufwand, da er sich noch nicht einmal zur Wahrnehmung eines Termins zu dem Gericht begeben muss. Dies spricht dafür, dass in einem solchen Fall zu seinen Gunsten erst recht nur eine reduzierte 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV festgesetzt werden kann.
Zwar ist in Nr. 3105 VV nur von einem Termin und nicht von einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung gem. § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495a ZPO die Rede. Gesetze sind allerdings nicht nur nach Maßgabe des Wortlauts auszulegen, sondern vor allem auch nach deren Sinn und Zweck.
Um Nr. 3105 VV dem Sinn und Zweck entsprechend auf Versäumnisurteile anzuwenden, die in einem vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, bedarf es nicht der vormals in Abs. 2 der amtlichen Anmerkung zu dieser Vorschrift vorgesehenen Verweisung auf Absatz 1 der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3104 VV. Diese Verweisung, deren Sinn ohnehin unklar war (vgl. hierzu Mayer/Kroiß, 5. Aufl., RVG Nr. 3105 VV Rn 21), ist durch Art. 16 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2010 (BGBl 2010, Teil I Nr. 67) lediglich aus redaktionellen Gründen gestrichen worden. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/3356 v. 21.10.2010, S. 21) heißt es hierzu:
"Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3105 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV) kann aufgehoben werden, da die Anmerkung zu Nummer 3104 VV schon deshalb anzuwenden ist, weil Nummer 3105 VV lediglich eine modifizierte Variante der Nummer 3104 VV darstellt."
Die Verweisung ist mithin nicht gestrichen worden, um Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten einen sachlich nicht begründeten Anspruch auf höhere Gebühren zu verschaffen.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Das Erinnerungsverfahren ist gem. § 11 Abs. 4 RPflG, § 56 Abs. 2 S. 3 RVG gerichtsgebührenfrei.
Die Beschwerde war nicht, wie von dem Erinnerungsführer beantragt, gem. §§ 33 Abs. 3 S. 2, 56 Abs. 2 S. 2 RVG zuzulassen. Die hier entschiedene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zu der entsprechenden Anwendbarkeit von Nr. 3105 VV auf in einem vereinfachten Verfahren ergehende Entscheidungen hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits im Jahr 2009 geäußert (NJOZ 2009, 2091). Durch die Streichung des zweiten Absatzes der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3105 VV sollte laut der Gesetzesbegründung an der geltenden Rechtslage nichts geändert werden. Von dem diesseits vertretenen Standpunkt abweichende Entscheidungen existieren nicht oder sind zumindest nicht veröffentlicht worden. Der Erinnerungsführer hat keine Entscheidung angeführt, die seine Ansicht stützen würde.