Entscheidet das Gericht im Verfahren nach § 495a ZPO, löst dies nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr aus, obwohl eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Es entsteht grundsätzlich eine 1,2-Terminsgebühr. Um die volle 1,2-Terminsgebühr zu verdienen, muss der Anwalt also weder an einem gerichtlichen Termin oder einem Sachverständigentermin teilgenommen noch eine Besprechung mit dem Gegner geführt haben.
Beispiel
Eingeklagt waren 500,00 EUR. Das Gericht hat das Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet und anschließend ein Urteil erlassen.
Für den Anwalt entsteht nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine 1,2-Terminsgebühr.
Die Regelung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jegliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 495a ZPO die 1,2-Terminsgebühr auslöst. Es muss sich vielmehr um eine Entscheidung handeln, die aufgrund der Vorschrift des § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung ergeht. Ist aus anderen Gründen bereits eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben (ausgenommen die Fälle des § 128 Abs. 2 und 307 ZPO), entsteht keine Terminsgebühr.
Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn das Gericht nur noch über die Kosten entscheidet.
Beispiel
Eingeklagt waren 500,00 EUR. Das Gericht hat das Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet. Der Beklagte bezahlt die Klageforderung in voller Höhe. Daraufhin wird das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Für die jetzt zu erlassende Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist ohnehin eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich (§ 128 Abs. 4 ZPO). Daher entsteht hier auch keine Terminsgebühr.
Eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV fällt auch dann nicht an, wenn aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.
Beispiel
Es ist ein Vollstreckungsbescheid über 500,00 EUR ergangen. Hiergegen ist Einspruch eingelegt worden. Das Gericht beraumt das Verfahren nach § 495a ZPO an und verwirft sodann den Einspruch als unzulässig.
Eine Entscheidung, die einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verwirft, bedarf nicht der mündlichen Verhandlung (§§ 700 Abs. 1, 341 Abs. 2 ZPO). Daher entsteht auch hier keine Terminsgebühr.
Die Ermäßigungsvorschrift der Nr. 3105 VV ist auch in Verfahren nach § 495a ZPO anwendbar. Daran hat der Wegfall der früheren Anm. Abs. 2 a.F. zu Nr. 3105 VV nichts geändert, wie das AG Mönchengladbach zu Recht ausführt. Erforderlich ist allerdings, dass ein Versäumnisurteil ergeht, das dann mit einem Einspruch anfechtbar wäre. In diesem Fall reduziert sich die Terminsgebühr auf 0,5. Faktisch handelt es sich hier auch gar nicht um eine Entscheidung, die auf der Vorschrift des § 495a ZPO beruht. Vielmehr handelt es sich um eine Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO. Dafür ist aber nach Anm. Abs. 2 (n. F.) zu Nr. 3105 VV ausdrücklich eine Gebührenermäßigung vorgesehen.
Beispiel
Nach Eingang der Klage über 500,00 EUR ordnet das Gericht das Verfahren nach § 495a ZPO an und setzt gleichzeitig dem Beklagten eine Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nach § 276 ZPO. Nachdem die Anzeige ausbleibt, erlässt das Gericht das vom Kläger beantragte Versäumnisurteil.
Jetzt entsteht nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV.
Erlässt das Gericht dagegen ein Endurteil, dann entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr. Dass der Beklagte im Verfahren "säumig" geblieben ist, sich also nicht gemeldet hat, führt in diesem Fall nicht zu einer Ermäßigung; dies schon deshalb nicht, weil gerade kein Versäumnisurteil, sondern ein Endurteil ergeht. Die gegenteilige Auffassung, die auch hier nur eine 0,5-Terminsgebühr gewähren will, ist gesetzeswidrig. Soweit ersichtlich wird sie auch seit der vorgenannten klarstellenden Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht mehr vertreten.
Norbert Schneider
AGS, S. 383 - 384