Der VGH Baden-Württemberg hatte den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Karlsruhe vom 10.9.2020 durch Beschl. v. 19.3.2020 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Anhörungsrüge eingelegt.

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