Verfahrensgang

SG Reutlingen (Entscheidung vom 25.06.2018; Aktenzeichen S 11 R 849/18 ER)

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 08.11.2019; Aktenzeichen L 13 R 3663/19 RG)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. November 2019 (L 13 R 3663/19 RG) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Durch Beschluss vom 8.11.2019 (L 13 R 3663/19 RG) hat das LSG Baden-Württemberg die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 8.10.2019 (L 13 R 3205/19 ER-B) als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit einem Schreiben vom 8.12.2019, beim BSG eingegangen am 11.12.2019, mit dem er Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss einlegt sowie die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

1. Die unstatthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG muss in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden. Eine Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des Beschlusses durch das BSG besteht nicht.

Gegen die Entscheidung des LSG ist weder die Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel zum BSG vorgesehen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für ein Verfahren vor dem BSG ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Da dem Antragsteller keine PKH zusteht, war auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13613563

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