Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.06.2019; Aktenzeichen L 7 R 661/18)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2019 und 23. Juli 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Durch Beschluss vom 24.6.2019 (Az L 7 R 661/18) hat das LSG Baden-Württemberg das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen Prof. Dr. B. zurückgewiesen und die Anhörungsrüge bzw Gegenvorstellung dagegen mit Beschluss vom 23.7.2019 (Az L 7 R 2222/19 RG) verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem Schreiben vom 18.7. und 27.8.2019, beim BSG eingegangen am 25.7. und 28.8.2019, mit dem er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts "für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde" beantragt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH für ein Verfahren vor dem BSG ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO). Gegen die Entscheidungen des LSG ist weder die Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel zum BSG vorgesehen. Die Entscheidungen des LSG sind gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 S 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, war auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13408610

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