Nach dem über § 46 Abs. 2 ArbGG geltenden § 91 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO sind auch in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten die Anwaltskosten grds. erstattungsfähig. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt jedoch im erstinstanzlichen Urteilsverfahren die Erstattungspflicht dahin ein, dass für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts besteht. Das gilt für sämtliche Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, also auch für dessen Geschäftsreiseauslagen nach Nrn. 7003 ff. VV.

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