1. Besondere Angelegenheit
Nach § 38 Abs. 1 S. 1 RVG gelten in Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH die Gebührenvorschriften für das Revisionsverfahren in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV entsprechend. Das BVerwG hat ausgeführt, wegen seiner besonderen Bedeutung werde das Vorlageverfahren als eigenständiger Rechtszug behandelt, sodass dort für die daran beteiligten Rechtsanwälte gesonderte Gebühren (und Auslagen) anfielen (so BGH AGS 2012, 281 = RVGreport 2012, 462 [Hansens]). Hierzu hat das BVerwG auf die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung des § 38 RVG, den § 113a BRAGO, verwiesen. Danach erfordere das Vorabentscheidungsverfahren nach Inhalt und Form regelmäßig ein umfangreiches Tätigwerden des Rechtsanwalts, das allein durch die Gebühren des Ausgangsverfahren nicht mehr angemessen abgegolten werde.
2. Gegenstandswert
Ferner hat das BVerwG darauf hingewiesen, dass sich der Gegenstandswert im Vorabentscheidungsverfahren gem. § 38 Abs. 1 S. 2 RVG nach den Wertvorschriften des Ausgangsverfahrens richtet. Somit bedürfe es einer besonderen Festsetzung des Gegenstandswertes für das Vorabentscheidungsverfahren nur dann, wenn dies ausdrücklich beantragt worden sei. Dies könne dann der Fall sein, wenn der Gegenstandswert des Vorlageverfahrens vom Gegenstandswert des Ausgangsverfahrens abweiche. Hierfür hat das BVerwG vorliegend keine Anhaltspunkte gesehen. Auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger sei ausweislich seines Kostenfestsetzungsantrags von einem in beiden Verfahren übereinstimmenden Gegenstandswert ausgegangen. Folglich sei der mit Senatsbeschl. v. 30.11.2020 festgesetzte Streitwert von 195.000,00 EUR auch für das Vorabentscheidungsverfahren maßgeblich (s. § 32 Abs. 1 RVG).
3. Verfahrensgebühr
Im erstinstanzlichen Vorabentscheidungsverfahren richtet sich die Verfahrensgebühr nach den Gebührentatbeständen für das Revisionsverfahren in Zivilsachen. Somit hat nach Auffassung des BVerwG der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu Recht eine 1,6-Verfahrensgebühr entsprechend Nr. 3206 VV i.H.v. 3.220,80 EUR geltend gemacht. Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des Ausgangsverfahrens auf diese Verfahrensgebühr des Vorlageverfahrens hat nach den weiteren Ausführungen des BVerwG hier nicht stattgefunden, weil der Klägervertreter hier eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem EuGH abgegeben hatte (§ 38 Abs. 3 RVG).
4. Terminsgebühr
Ferner hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger nach Auffassung des BVerwG zu Recht eine 1,5-Terminsgebühr entsprechend Nr. 3210 VV i.H.v. 3.019,50 EUR angesetzt.
5. Auslagen
Daneben hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu Recht die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV i.H.v. 20,00 EUR und auf den Gesamtbetrag 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV i.H.v. 1.189,46 EUR beantragt.