Im Zusammenhang mit den Preisen für einen gestiegenen Energiebedarf stellt sich auch zweifelsfrei aktuell die Frage, ob die durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 etablierte "Energiepreispauschale" (EPP) Berücksichtigung in der Beratungshilfe findet. Die EPP soll nach dem Willen des Gesetzgebers allen einkommensteuerpflichtig Erwerbstätigen eine Entlastung bieten. In Form einer einmaligen Gutschrift i.H.v. 300,00 EUR sollen die aktuellen Härten im Bereich der Energiepreise gemildert werden. Der Anspruch entsteht am 1.9.2022 (vgl. § 114 EStG) und beziffert sich nach § 112 EStG mit einmalig 300,00 EUR für jeden Anspruchsberechtigten. Die EPP wird jedoch als steuerpflichtige Einnahme gewertet. Um in den Genuss dieser Leistung zu kommen, müssen abhängig beschäftigte Menschen zunächst einmal nichts unternehmen. § 117 EStG sieht vor, dass grds. inländische Arbeitgeber die Auszahlung der EPP veranlassen, wenn der Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig ist und am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht sowie in eine der Steuerklassen I–V eingereiht ist bzw. im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Abs. 2 EStG im bestätigten ersten Dienstverhältnis pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht ("Minijobber"). Selbstständige (ausschließlich Einkünfte i.S.v. § 13 EStG [Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft], § 15 EStG [Einkünfte aus Gewerbebetrieb], § 18 EStG [Einkünfte aus selbstständiger Arbeit]) erhalten die EPP über eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen zum Vorauszahlungsstichtag 10.9.2022 (§ 118 EStG). In Ausnahmefällen (ausschließlich Minijobber, keine Lohnsteuer-Anmeldungen usw.) erfolgt die Gewährung der EEP dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022. Die EPP gilt allgemein als pfändbar und unterliegt in keiner Weise (bislang) dem Pfändungsschutz. Eine Forderung ist grds. der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Gem. § 851 ZPO sind Forderungen, die nicht übertragbar sind, nicht pfändbar. Unübertragbar ist eine Forderung i.d.R dann, wenn ein Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde (§ 399 Abs. 1 BGB). Dabei muss sich die Zweckbindung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ableiten, sondern kann sich auch aus dem Gesamtzusammenhang ergeben. Dies führt zur Unpfändbarkeit, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht erreicht werden kann. Hierfür spricht nach Gesetzeslage gegenwärtig nichts. Nachdem sie pfändbar ist, nachdem sie (s.o.) als einkommensteuerpflichtige Einnahme zählt, muss sie im Falle der Beratungshilfeantragstellung auch berücksichtigt werden. Eine Zweckbindung ist nicht anzunehmen, da anders als bei Corona-Hilfen eine zwingend vorgeschrieben Verwendung und eine Prüfung selbiger nicht geregelt wurden. Folglich sollten Beratungspersonen im Falle der Antragstellung diese "Gegenrechnung" der EPP auf die ggfs. geltend gemachten höheren Heizungskosten auch beachten. Während die Kosten für die Heizung regelmäßig anfallen, handelt es sich bei der EPP um eine Pauschale. Folglich ist sie in dem Monat anzusetzen, indem sie verdient wird. Auch darauf sollte geachtet werden, wenn für den rechtsuchenden ein Beratungshilfeantrag gestellt wird.
Beispiel 2
Der Bürger Max Mustermann ist berufstätig. Grds. verdient er zwar, aber abzüglich der absetzbaren Freibeträge, des Erwerbstätigenbonus und der Mietkosten liegt er "unter" der Grenze, bei der Beratungshilfe ausscheidet. Vergleichsweise müsste er PKH ohne Ratenzahlung erhalten. Im September 2022 plagt ihn ein Rechtsproblem. Er sucht nun einen Anwalt auf, der ihm hilft. Bei nachträglicher Antragstellung "verweigert" das Gericht die Beratungshilfe mit der Begründung, dass im genannten Monat die EPP bezahlt wurde und dem Rechtsuchenden auch zur Verfügung stand.
Neben dem Einkommen hat der Rechtsuchende gem. § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII zur Bestreitung anfallender Rechtsanwalts- bzw. Gerichtskosten auch sein gesamtes Vermögen einzusetzen. Vorhandenes Vermögen kann jedoch nur dann eingesetzt werden, soweit dieses durch Veräußerung, Belastung oder Beleihung oder auf andere Weise in flüssige Geldmittel umgesetzt werden kann. Hierbei ist gem. § 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte (zumutbar) verwertbare Vermögen (soweit es den Schonbetrag übersteigt) einzusetzen. Final – und als bekannt vorausgesetzt – ergibt sich dann anhand dieser beiden Prüfungspunkte (Einkommen/Vermögen) unter Einsatz der entsprechenden PKH-Tabelle die Anordnung selbiger mit oder ohne Ratenzahlung bzw. die Ablehnung der PKH.