Aufgrund seiner Beiordnung steht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten gem. § 48 RVG die gesetzliche Vergütung zu. Dabei berechnen sich seine Gebühren nach der PKH-Anwaltsgebührentabelle des § 49 RVG.
Jedenfalls mit Wahrnehmung des Verhandlungstermins ist dem Beklagtenvertreter die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV angefallen (s. Nr. 3101 Nr. 1 a.E. VV). Für die Wahrnehmung des gerichtlichen Verhandlungstermins ist dem Beklagtenvertreter ferner nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1, Nr. 3104 VV die 1,2-Terminsgebühr angefallen. Somit hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zugunsten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gem. § 55 Abs. 1 RVG folgende Gebühren und Auslagen festgesetzt:
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