Aufgrund seiner Beiordnung steht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten gem. § 48 RVG die gesetzliche Vergütung zu. Dabei berechnen sich seine Gebühren nach der PKH-Anwaltsgebührentabelle des § 49 RVG.

Jedenfalls mit Wahrnehmung des Verhandlungstermins ist dem Beklagtenvertreter die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV angefallen (s. Nr. 3101 Nr. 1 a.E. VV). Für die Wahrnehmung des gerichtlichen Verhandlungstermins ist dem Beklagtenvertreter ferner nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1, Nr. 3104 VV die 1,2-Terminsgebühr angefallen. Somit hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zugunsten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gem. § 55 Abs. 1 RVG folgende Gebühren und Auslagen festgesetzt:

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG 440,70 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG 406,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 164,83 EUR
  Gesamt 1.032,33 EUR

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