Das OLG bejaht ein Umfangsverfahren von herausragender Qualität. Als Vergleichsmaßstab stellt es in dem Zusammenhang auf die in Nr. 4118 VV genannten Verfahren ab. Es beurteilt sodann die im Einzelnen vom Antragsteller angeführten Kriterien/Umstände für eine weitere Einordnung und meint: Der Umfang der Akte und der notwendige Einarbeitungsaufwand seien taugliche Abgrenzungskriterien, da sie quantifizierbar und damit weitgehend objektivierbar seien. Die Dauer der laufenden Hauptverhandlung sei jedenfalls im Grundsatz eher kein maßgebliches Abgrenzungskriterium sein, da insoweit über die Anzahl der Terminsgebühren ein Ausgleich geschaffen werde. Die Terminierungsdichte bzw. Rückreisemöglichkeit sei im Grundsatz ebenfalls eher kein maßgebliches Abgrenzungskriterium sein, da die in Nr. 4118 VV genannten Verfahren in aller Regel Haftsachen seien und damit die Terminierungs- bzw. Verhandlungsdichte von Verfassungs wegen bestimmten, und zwar insoweit identischen und allen Verfahren in gleichem Maße immanenten Regeln unterliegen. Auch die Dauer und Schwierigkeit der Hauptverhandlungstermine mit einer Vielzahl von Angeklagten mit jeweils zwei Verteidigern und der erhöhte Abstimmungsbedarf unter den Verteidigern bzw. der Besprechungsaufwand seien generell-abstrakten Erwägungen kaum zugänglich. Schließlich sei auch die Höhe des mit der Verfahrensbearbeitung verbundenen Verdienstausfalles ein nur scheinbar brauchbares, bei näherer Betrachtungsweise hingegen kaum taugliches Kriterium, denn, wenn mehrere Verteidiger mit – aus welchen Gründen auch immer – ganz erheblichen Einkommensdifferenzen im selben Verfahren tätig werden, könne die zweifellos mühelos darzustellende Einkommensdifferenz keine "massiv" unterschiedliche Pauschgebühr rechtfertigen.

Alles in allem sieht das OLG den Umfang der Sache mit der "Messzahl Aktenbestand" als das zuverlässigste, weil zudem einzig wirklich objektivierbare Kriterium zur Beurteilung eines Verfahrens an. Damit führe der Aktenumfang von derzeit rund 300 Stehordnern sowie elektronischer Daten zur Annahme eines Umfangsverfahrens von herausragender Qualität. Zudem sei ein überschaubarer Zeitraum zwischen Sommer/Herbst 2019 und Februar 2020 mit einer allerdings beträchtlichen Anzahl handelnder Personen in den Blick zu nehmen. Rechtliche Schwierigkeiten seien vorhanden, sie bewegen sich nach Auffassung des OLG allerdings im eher "klassischen" Feld eines Staatsschutzverfahrens mit Bezügen zum Allgemeinen Teilen des StGB.

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